Читать книгу Steuerstrafrecht - Johannes Franciscus Corsten - Страница 62
bb) Einzelheiten
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Zu den Steuerstraftaten aus der Abgabenordnung gehören etwa:[26]
– | die Steuerhinterziehung gem. § 370 inklusive Versuch (§ 370 Abs. 2) und der Qualifikation des Schmuggels (§ 373) sowie bezugnehmenden Vorschriften aus anderen Steuergesetzen (Rn. 14 f.); |
– | der Bannbruch gem. § 372 (s. auch § 369 Abs. 1 Nr. 2 [Rn. 18 f.]; s. auch § 372 Rn. 1 ff.); |
– | die Steuerhehlerei gem. § 374 (Details s. § 374 Rn. 1 ff.). |
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Zu den Steuerstraftaten aus anderen Steuergesetzen gehören z.B.
– | die gewerbs- oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens (§ 26c UStG);[27] |
– | der Vertrieb unversteuerter ausländischer Lose im Inland (§ 23 RennwettLottG).[28] |
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Weitere Steuerstraftaten können sich kraft gesetzlicher Verweisung ergeben, deren genauer Umfang im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln ist.[29] Als Steuerstraftaten kraft gesetzlicher Verweisung werden etwa anerkannt:
– | das unberechtigte Erlangen von Altersvorsorgezulagen (§ 96 Abs. 7 EStG);[30] |
– | das unberechtigte Erlangen von Arbeitnehmersparzulagen (§ 14 Abs. 3 des 5. VermBG);[31] |
– | das unberechtigte Erlangen von Wohnungsbauprämien (§ 8 Abs. 2 Wohnungsbau-Prämiengesetz);[32] |
– | das unberechtigte Erlangen von EU-Marktordnungsabgaben (§ 12 Marktordnungsgesetz).[33] |
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Keine Steuerstraftaten kraft gesetzlicher Verweisung sind:
– | das unberechtigte Erlangen von Eigenheimzulagen (e contr. § 15 Abs. 1 S. 1 EigZulG)[34] (ggf. strafbar gem. § 263 StGB);[35] |
– | das unberechtigte Erlangen von Investitionszulagen nach dem InvZulG (§ 15 InvZulG 2010)[36] (ggf. strafbar gem. §§ 263, 264 StGB[37]). |
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Trotz sachlicher Nähe zum Steuerrecht keine Steuerstraftaten (mit der prozessualen Folge der Zuständigkeit der StA) sind:
– | die Verletzung des Steuergeheimnisses (§ 30) gem. § 355 StGB (s. auch Rn. 2);[38] |
– | die Verletzung von Privatgeheimnissen durch Geheimnisträger in Rechts- und Wirtschaftsangelegenheiten gem. § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB;[39] |
– | die Abgabenüberhebung gem. § 353 StGB; |
– | die Strafvereitelung gem. §§ 258, 258a StGB, selbst wenn es um die Vereitelung eines Bestrafung wegen § 370 geht[40] (s. auch Rn. 21); |
– | die Geldwäsche gem. § 261 StGB, selbst wenn sie taugliche Anschlusstat einer Steuerhinterziehung ist[41] (s. auch Rn. 21). |
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Auch keine Steuerstraftaten sind Zuwiderhandlungen, die nach den Steuergesetzen mit Geldbuße geahndet werden (Steuerordnungswidrigkeiten, §§ 377 ff.; Details s. dort).[42]