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bb) Einzelheiten

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Zu den Steuerstraftaten aus der Abgabenordnung gehören etwa:[26]

die Steuerhinterziehung gem. § 370 inklusive Versuch (§ 370 Abs. 2) und der Qualifikation des Schmuggels (§ 373) sowie bezugnehmenden Vorschriften aus anderen Steuergesetzen (Rn. 14 f.);
der Bannbruch gem. § 372 (s. auch § 369 Abs. 1 Nr. 2 [Rn. 18 f.]; s. auch § 372 Rn. 1 ff.);
die Steuerhehlerei gem. § 374 (Details s. § 374 Rn. 1 ff.).

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Zu den Steuerstraftaten aus anderen Steuergesetzen gehören z.B.

die gewerbs- oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens (§ 26c UStG);[27]
der Vertrieb unversteuerter ausländischer Lose im Inland (§ 23 RennwettLottG).[28]

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Weitere Steuerstraftaten können sich kraft gesetzlicher Verweisung ergeben, deren genauer Umfang im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln ist.[29] Als Steuerstraftaten kraft gesetzlicher Verweisung werden etwa anerkannt:

das unberechtigte Erlangen von Altersvorsorgezulagen (§ 96 Abs. 7 EStG);[30]
das unberechtigte Erlangen von Arbeitnehmersparzulagen (§ 14 Abs. 3 des 5. VermBG);[31]
das unberechtigte Erlangen von Wohnungsbauprämien (§ 8 Abs. 2 Wohnungsbau-Prämiengesetz);[32]
das unberechtigte Erlangen von EU-Marktordnungsabgaben (§ 12 Marktordnungsgesetz).[33]

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Keine Steuerstraftaten kraft gesetzlicher Verweisung sind:

das unberechtigte Erlangen von Eigenheimzulagen (e contr. § 15 Abs. 1 S. 1 EigZulG)[34] (ggf. strafbar gem. § 263 StGB);[35]
das unberechtigte Erlangen von Investitionszulagen nach dem InvZulG (§ 15 InvZulG 2010)[36] (ggf. strafbar gem. §§ 263, 264 StGB[37]).

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Trotz sachlicher Nähe zum Steuerrecht keine Steuerstraftaten (mit der prozessualen Folge der Zuständigkeit der StA) sind:

die Verletzung des Steuergeheimnisses (§ 30) gem. § 355 StGB (s. auch Rn. 2);[38]
die Verletzung von Privatgeheimnissen durch Geheimnisträger in Rechts- und Wirtschaftsangelegenheiten gem. § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB;[39]
die Abgabenüberhebung gem. § 353 StGB;
die Strafvereitelung gem. §§ 258, 258a StGB, selbst wenn es um die Vereitelung eines Bestrafung wegen § 370 geht[40] (s. auch Rn. 21);
die Geldwäsche gem. § 261 StGB, selbst wenn sie taugliche Anschlusstat einer Steuerhinterziehung ist[41] (s. auch Rn. 21).

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Auch keine Steuerstraftaten sind Zuwiderhandlungen, die nach den Steuergesetzen mit Geldbuße geahndet werden (Steuerordnungswidrigkeiten, §§ 377 ff.; Details s. dort).[42]

Steuerstrafrecht

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