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c) Wertzeichenfälschung von Steuerzeichen (Nr. 3)
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Nr. 3 verweist auf die früher in der AO (§ 399 RAO 1969 a.F.)[48] und heute im StGB geregelte Fälschung von Steuerzeichen und deren Vorbereitung als Teil der Wertzeichenfälschung gem. §§ 148, 149 StGB. Praktische Bedeutung erhält die Steuerzeichenfälschung insb. für die Einfuhr von Billigzigaretten mit gefälschten Tabaksteuerbanderolen (§ 17 TabStG, § 3 TabStV).[49]