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Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 2Lösung Fragen 11 – 20 › 15. Wann kann ein Rangrücktritt die Überschuldung beseitigen?

15. Wann kann ein Rangrücktritt die Überschuldung beseitigen?

Ein Rangrücktritt, der die Anforderungen des § 39 II InsO berücksichtigt, führt dazu, dass die im Rang zurückgetretene Verbindlichkeit nicht länger in die Liquidationsbilanz zur Feststellung der bilanziellen Überschuldung eingestellt werden muss.

§ 19 II 2 InsO sagt: „Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.“

Über den Wortlaut hinaus ist ein Rangrücktritt auch für Darlehen Dritter möglich. Der Rangrücktritt sollte auch eine Zahlungssperre vor Eintritt der Insolvenz umfassen, sofern die Zahlung zur Insolvenz führt. Die Befriedigung aus freiem Vermögen muss möglich bleiben, um eine steuerliche Ausbuchung der Verbindlichkeiten und einen steuerlichen Ertrag zu vermeiden.[1]

Beispiel:

Die Rangrücktrittserklärung, die der wichtigen BGH Entscheidung vom 5.3.2015 zugrunde lag, lautete wie folgt:

„Die Gläubigerin tritt mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung des Nominalbetrages und ihrem Anspruch auf Zinszahlung dergestalt im Rang hinter die Forderungen aller bestehenden und künftigen Gläubiger der Schuldnerin zurück, dass sie erst nach Befriedigung sämtlicher Gesellschaftsgläubiger und, soweit ein Liquidationsüberschuss oder ein die sonstigen Verbindlichkeiten übersteigen-des Vermögen der Gesellschaft hierfür zur Verfügung steht, nur zugleich mit, im Rang jedoch vor den Einlagerückgewähransprüchen der Gesellschafter der Schuldnerin Erfüllung dieser Ansprüche verlangen kann. Der Nachrang gilt auch im Insolvenzverfahren. Der Rangrücktritt gilt nur, solange und soweit durch eine teilweise oder vollständige Befriedigung des im Rang zurückgetretenen Anspruchs der Gläubigerin eine Überschuldung oder eine Zahlungsunfähigkeit im insolvenzrechtlichen Sinne der Schuldnerin entsteht oder zu entstehen droht.“[2]

Falltraining Insolvenzrecht

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