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Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 2Lösung Fragen 11 – 20 › 17. Was geschieht mit Kapital- und Personengesellschaften in der Insolvenz?

17. Was geschieht mit Kapital- und Personengesellschaften in der Insolvenz?

Kapital- und Personengesellschaften werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Dies ergibt sich aus folgenden Normen:

Für die GmbH aus § 60 I Nr. 4 GmbHG.
Für die AG aus § 262 I Nr. 3 AktG.
Für die OHG aus § 131 I Nr. 3 HGB.
Für die KG aus §§ 161 II, 131 I Nr. 3 HGB.
Für die GbR aus § 728 I 1 BGB.
Für den Verein aus § 42 I 1 BGB.

Die Auflösung erfolgt ebenso bei einer Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse. Dies folgt:

Für die GmbH aus § 60 I Nr. 5 GmbHG
Für die AG aus § 262 I Nr. 4 AktG
Für die OHG aus § 131 II Nr. 1 HGB
Für die KG aus §§ 161 II, 131 II Nr. 1 HGB
Für den Verein aus § 42 I 1 BGB.
Für die Genossenschaft aus § 81a Nr. 1 GenG

Die GbR wird gemäß § 728 I BGB nur bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwingend aufgelöst, nicht aber bei Ablehnung der Eröffnung mangels Masse (§ 206 InsO).

Trotz der Auflösung existieren die Gesellschaften weiter.[1] Auf die Auflösung folgt die Liquidation. Auf die Liquidation im Insolvenzverfahren folgt in aller Regel die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 394 I 2 FamFG. Erst mit der Löschung und dem Nichtvorhandensein jedwedes Vermögen endet die Existenz der Gesellschaft. Taucht nach der Löschung noch Vermögen auf, gibt es eine Nachtragsverteilung.

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