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Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 2Lösung Fragen 11 – 20 › 16. Welche Wirkungen des eröffneten Verfahrens können durch das Gericht in das Eröffnungsverfahren vorverlagert werden?

16. Welche Wirkungen des eröffneten Verfahrens können durch das Gericht in das Eröffnungsverfahren vorverlagert werden?

Insbesondere § 21 I, II InsO gibt dem Gericht die Möglichkeit, bestimmte Wirkungen des eröffneten Verfahrens in das Eröffnungsverfahren vorzuziehen.

§ 21 II 1 Nr. 1 InsO: Die Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ist nicht zwingend aber absoluter Standard. Die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters geht in der Regel mit Verfügungsbeschränkungen bzw. der Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts nach § 21 II 1 Nr. 2 InsO einher. Im Übrigen bestimmt das Gericht die Pflichten im Einzelnen gemäß § 22 II InsO. Häufig wird der vorläufige Insolvenzverwalter als Sachverständiger nach § 5 I 2 InsO damit beauftragt, für das Gericht ein Gutachten über das Vorliegen bzw. das Fehlen von Insolvenzgründen vorzubereiten.

§ 21 II 1 Nr. 1a InsO: Die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses zieht die Governance des eröffneten Verfahren in das Eröffnungsverfahren vor. Grundsätzlich kommt dem Gericht im Eröffnungsverfahren eine größere Rolle bei der Aufsicht über das Insolvenzverfahren zu, während im eröffneten Verfahren die Organe der Gläubiger, d.h. die Gläubigerversammlung und der Gläubigerausschuss, gemäß den §§ 160 ff. InsO an der Entscheidungsfindung beteiligt sind (beachte aber § 164 InsO, d.h. die Wirksamkeit im Außenverhältnis auch bei Missachtung der §§ 160 ff. InsO). Liegen die Voraussetzungen des § 22a InsO vor, ist der vorläufige Gläubigerausschuss obligatorisch. Der vorläufige Gläubigerausschuss kann sich u.a. zu der Person des vorläufigen Insolvenzverwalters äußern (§ 56a InsO); diese Vorschrift hat allerdings den Haken, dass der vorläufige Gläubigerausschuss dann streng genommen bereits vor der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters eingesetzt werden muss.

§ 21 II 1 Nr. 2 InsO: Im Fall eines „schwachen“ oder „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalters nach § 21 II 1 Nr. 2 InsO, d.h. für den Fall, dass das Gericht dem Schuldner ein Verfügungsverbot auferlegt oder einen Zustimmungsvorbehalt anordnet, wird der Schutz der Insolvenzmasse über die §§ 81, 82 InsO in das vorläufige Verfahren vorverlagert. Dies sind die einzigen Maßnahmen, die öffentlich bekanntgemacht werden, § 23 InsO (www.insolvenzbekanntmachungen.de, bzw. im www.unternehmensregister.de).

§ 21 II 1 Nr. 3 InsO: Hier wird die Wirkung der §§ 88 ff. InsO in das Eröffnungsverfahren vorverlagert und der Schuldner durch ein Moratorium vor Zwangsvollstreckung geschützt. Nach § 89 I InsO sind Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig. In zeitlich begrenztem Umfang gilt dieser Schutz auch für Massegläubiger. Hat ein Gläubiger im letzten Monat vor der Verfahrenseröffnung Sicherung (nicht Befriedigung) durch Zwangsvollstreckung erlangt, ist diese Sicherung unwirksam (Rückschlagsperre).[1] Diese Wirkungen werden über § 21 II 1 Nr. 3 InsO in das Eröffnungsverfahren vorverlagert.

§ 21 II 1 Nr. 5 InsO: Die Verwertungssperre ermöglicht dem Schuldner die Fortführung des Geschäftsbetriebs trotz der Belastung von Vermögensgegenständen mit Sicherungsrechten der Gläubiger.

§ 240 S. 2 ZPO zieht die Unterbrechung eines Gerichtsverfahrens auf den Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter vor. § 24 II InsO ordnet für die Aufnahme der unterbrochenen Rechtsstreitigkeiten die Geltung der §§ 85, 86 InsO an.

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