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Teil 2 Bankgeschäft und Insolvenz – zivil- und insolvenzrechtliche Grundlagen, wirtschaftliche Zusammenhänge

Teil 2 Bankgeschäft und Insolvenz – zivil- und insolvenzrechtliche Grundlagen, wirtschaftliche Zusammenhänge

Inhaltsverzeichnis

A. Kreditgeschäft der Banken und Gründe der Insolvenz

B. Kenntnis der Bankverantwortlichen vom Eintritt der Krise als Grundlage der Kreditentscheidung

C. Kündigungsrecht der Banken in der Krise als Voraussetzung der Kreditrückführung

D. Zusammenfassung

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Das Herzstück des Kreditgeschäfts der Banken[1] ist es, das Risiko eines Kreditausfalls zu beherrschen. Die Darlehensvergabe erfolgt in der Absicht, durch die entgeltliche Kapitalüberlassung Gewinne zu erzielen. Zugleich ist dem Kreditgeschäft das unternehmerische Risiko immanent, dass Kreditkunden ökonomisch außer Stande geraten, Forderungen der Bank aus Kreditvertrag rechtzeitig auszugleichen.[2] Fehlt eine ausreichende Sicherung des Rückzahlungsanspruchs, droht Kreditinstituten wirtschaftlicher Schaden.[3] Die „Bankenkrise“ der zurückliegenden Jahre führte erneut vor Augen, dass gehäufte Forderungsausfälle wirtschaftlich existenzielle Gefahren für einzelne Kreditinstitute begründen können. Zugleich wurde zum wiederholten Mal deutlich, dass bereits die „Krise“ einzelner Institute das Potential besitzt, den Bestand des volkswirtschaftlichen Systems insgesamt zu bedrohen.[4] Ist aus Sicht der Bankverantwortlichen die Rückzahlung eines Kredits gefährdet, führt Untätigkeit möglicherweise zu einer zusätzlichen Ausweitung des befürchteten Forderungsausfalls, sofern sich die Liquidität des Darlehensnehmers während des Zuwartens weiter verschlechtert. Darüber hinaus drohen die Entwertung bestellter Kreditsicherheiten oder vorhandener Vermögensbestandteile bzw. deren Abhandenkommen im Fall einer vertrags- oder „wirtschaftswidrigen“ Verwendung durch den in ökonomische Bedrängnis geratenen Unternehmer. Bemerken Bankmitarbeiter erste Anzeichen einer Verschlechterung der ökonomischen Situation oder gar einer (drohenden) Insolvenz ihres Bankkunden, ist die vorzeitige Rückführung des Kreditengagements eine Handlungsalternative, um das wirtschaftliche Risiko der Bank, d.h. einen drohenden Forderungsausfall, zu begrenzen.

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Die Beurteilung bankrottstrafrechtlicher Verantwortung von Bankmitarbeitern im Kontext der Kreditrückführung in der Krise des Bankkunden erfordert zunächst die Untersuchung des wirtschaftlichen (tatsächlichen) Zusammenhangs zwischen dem Kreditgeschäft der Banken und den Gründen wirtschaftlicher Krise und Insolvenz betroffener Unternehmen. Die rechtlichen Anforderungen an die Eröffnung und Durchführung eines Insolvenzverfahrens sind dabei ebenfalls mit in den Blick zu nehmen (sogleich unten Rn. 8 ff.).

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Für die strafrechtliche Würdigung ist von Bedeutung, ob und in welchem Umfang den Bankverantwortlichen (erste) Anzeichen einer wirtschaftlichen Krise zur Kenntnis gelangen. Zeitpunkt und Ausmaß des Einblicks in die aktuelle wirtschaftliche Lage des Kreditkunden, den Bankmitarbeiter in erster Linie aus der Geschäftsverbindung heraus gewinnen oder gewinnen können, betreffen nicht allein die Feststellung und Beurteilung subjektiver Tatbestandsvoraussetzungen. Ein möglicher zeitlicher oder qualitativer Informationsvorsprung gegenüber den übrigen Gläubigern versetzte die Bankverantwortlichen faktisch nicht selten überhaupt in die Lage, im Rahmen der Kreditrückführung Insolvenzstraftaten zum Nachteil der Gläubigerschaft des Bankkunden zu begehen (unten Rn. 50 ff.).

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Voraussetzung einer vorzeitigen Kreditrückführung ist ein entsprechender schuldrechtlicher Anspruch des Kreditinstituts gegen den betroffenen Bankkunden. Die Existenz eines derartigen Anspruchs bzw. die Prüfung, ob ein solcher Anspruch durch Bankmitarbeiter in der Krise des Bankkunden wirksam begründet werden kann, ist zur Beurteilung bankrottstrafrechtlicher Risiken als rechtliche Vorfrage relevant, daher ebenfalls vorab zu erörtern. Die Untersuchung ist dabei auf Kündigungsrechte im Kontext der wirtschaftlichen Krise des Bankkunden sowie auf mögliche Beschränkungen des Gestaltungsrechts speziell in dieser Konstellation fokussiert (unten Rn. 62 ff.).

Bankrott und strafrechtliche Organhaftung

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