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I. Wirtschaftliche Krise des Bankkunden

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Die wirtschaftswissenschaftliche Beurteilung der betriebswirtschaftlichen Situation eines Unternehmens als „ökonomische Krise“ ist von der Rechtsfrage abzugrenzen, ob zugleich bereits die Voraussetzungen eines Insolvenzgrundes i.S. der §§ 16 ff. InsO verwirklicht sind. Eine einheitliche rechtliche Definition der Voraussetzungen einer Unternehmenskrise existiert nicht.[8] Der Begriff „Krise“ im ökonomischen Sinn wurde vom Gesetzgeber vormals etwa in Zusammenhang mit den Bestimmungen über eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen im Kontext der GmbH behandelt.[9] § 32a Abs. 1 GmbHG a.F. enthielt eine Legaldefinition des Merkmals „Krise der Gesellschaft“. Eine Krise lag danach vor, wenn „ihr [scil. der GmbH] die Gesellschafter als ordentliche Kaufleute Eigenkapital zugeführt hätten“.[10]

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Auf einer hohen Abstraktionsebene wird Krise als „in der Regel unerwartet eintretende Störung eines Systems“ bezeichnet, „die den Fortbestand des Systems bei ausbleibenden Korrekturmaßnahmen oder deren Misslingen bedroht“.[11] Bezogen auf die Beurteilung der ökonomischen Situation von Unternehmen wird der Beginn einer wirtschaftlichen Krise bereits in demjenigen Zeitpunkt angesiedelt, in dem „es der Unternehmensleitung nicht mehr gelingt, durch geeignete Entscheidungen im Investitions- oder Finanzbereich den Unternehmensgesamtwert zu steigern oder auf dem einmal erreichten Niveau zu halten“.[12] Schon unter diesen Umständen bestehe die Gefahr, dass sich die wirtschaftliche Konstitution des betroffenen Unternehmens ohne Hilfe „von Außen“, d.h. ohne wirtschaftliche Unterstützung durch Dritte,[13] stetig verschlechtere, so dass das Unternehmen schließlich in eine Lage gerate, nicht sämtliche Forderungen von Unternehmensgläubigern (der Finanzplanung entsprechend) zum Zeitpunkt der Fälligkeit vollständig erfüllen zu können.[14] Dies sei etwa der Fall, wenn das Unternehmen in einen Liquiditätsengpass gerate oder mit Verlust arbeite, sich aber „aus eigener Kraft“ nicht aus dieser Lage zu befreien vermag.[15] Dieser Zustand wird terminologisch ebenfalls mit den Schlagworten „Insolvenzreife“ bzw. „Sanierungsbedürftigkeit“ umschrieben.[16] Darüber hinaus finden sich im Schrifttum weitere uneinheitliche Bezeichnungen ökonomischer Krisensituationen, wonach Unternehmen als „krisen- oder insolvenzgefährdet“ bzw. als „kreditunwürdig“ eingestuft werden.[17]

Teil 2 Bankgeschäft und Insolvenz – zivil- und insolvenzrechtliche Grundlagen, wirtschaftliche ZusammenhängeA › II. Insolvenzrechtliche Krisenbegriffe

Bankrott und strafrechtliche Organhaftung

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