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VI. Anfechtung des Vertrages

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Ist der Vertrag geschlossen, so sind die Fälle zu betrachten, bei denen bei der Vertragsanbahnung bzw. beim Vertragsschluss Fehler oder Irrtümer auftraten. Diese berechtigen u.U. zur Anfechtung und eröffnen damit dem Anfechtenden die Möglichkeit, sich vom Vertrag wieder zu lösen.148

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Bei der elektronischen Kommunikation sind beispielsweise folgende Fallkonstellationen denkbar:

 – Irrtümer des Bestellers oder des Anbieters (Beispiele: Besteller geht davon aus, Informationen über ein Produkt anzufordern, während er es in Wirklichkeit bestellt; Besteller vertippt sich und bestellt eine falsche Menge bzw. das falsche Produkt; Anbieter nutzt zur Kalkulation seines Angebots eine falsche Datenbasis, z.B. veraltete Preisliste);

 – Fehler bei der Datenübertragung (Fehler bei der Übertragung einer Willenserklärung, der entweder zum Totalverlust, zu nicht entzifferbarem Inhalt [„Datenmüll“], zu einer Sinnentstellung oder aber beispielsweise zu einer nicht gewollten Preisangabe führt);

 – Computerfehler (Hard- oder Softwarefehler; Beispiel: durch fehlerhafte Programmierung wird eine falsche Gesamtsumme für ein Angebot berechnet).

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