Читать книгу Recht im E-Commerce und Internet - Jürgen Taeger - Страница 54

Kapitel 3
Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Оглавление

Übersicht

Rn.
I. Anwendungsbereich, § 310 BGB2
1. Eingeschränkte Kontrolle von AGB bei B2B-Verträgen3
2. Eingeschränkte Kontrolle in der Grundversorgung4
II. Vorliegen von AGB, § 305 Abs. 1 S. 1 und 3 BGB5
1. Vorformulierte Vertragsbedingung6
2. Absicht mehrfacher Verwendung7
3. Stellen der AGB durch Verwender8
III. Einbeziehung von AGB in den Vertrag10
1. Allgemeine Bedingungen für die Einbeziehung von AGB11
2. Bereitstellung in speicherbarem und druckfähigem Format13
3. Besonderheiten im M-Commerce14
4. Sprache der AGB15
5. Einverständnis mit Geltung der AGB17
6. Geltung überkreuzter AGB18
7. Vorrang der Individualabrede19
8. Verbot überraschender Klauseln21
IV. Verwenderfeindliche Auslegung von AGB23
V. Inhaltskontrolle von AGB25
1. Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit27
2. Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit30
3. Allgemeine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB32
a) Abweichung von Grundgedanken der gesetzlichen Regelung33
b) Gefährdung der Erreichung des Vertragszwecks36
c) AGB-rechtliche Generalklausel38
d) Intransparente Klauseln39
e) Unwirksamkeit unangemessen benachteiligender Klauseln41
VI. Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen AGB-Vorschriften43
VII. Prozessuales45

1

Zur Vereinfachung und Standardisierung von Internet-Verträgen sind Anbieter von Waren oder Dienstleistungen bestrebt, diesen Allgemeine Geschäftsbedingungen (kurz „AGB“) zugrunde zu legen. Zum Schutz des jeweiligen Verwendungsgegners hat der Bundesgesetzgeber bereits 1977 im eigens dafür geschaffenen „Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB-Gesetz oder kurz „AGBG“) besondere Schutzmechanismen geschaffen, um dem Umstand einer wirtschaftlichen Irrationalität des Überprüfungsaufwands von AGB im Geschäftsverkehr einerseits und dem oft bestehenden wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen Verwender und Verwendungsgegner andererseits durch eine verschärfte Kontrolle der AGB Rechnung zu tragen. Die Vorschriften aus dem AGBG werden unter Modifikation insbesondere im Hinblick auf das Verbraucherrecht seit dem 1.1.2002 in den §§ 305 bis 310 BGB weitergeführt.

Recht im E-Commerce und Internet

Подняться наверх