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4. Rechtsfolgen

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Zu beachten ist bei einer Anfechtung immer, dass der Anfechtende, häufig der Kunde, der über das Internet etwas bestellt, dem Anbieter bei einer erfolgreichen Anfechtung den Vertrauensschaden gem. § 122 BGB zu ersetzen hat. Dieser Anspruch soll jedoch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) dann entfallen, wenn der Anbieter seinen Aufklärungs- und Informationspflichten nach den §§ 312i, 312j BGB nicht nachkommt, also z.B. dem Anwender keine Korrekturmöglichkeit hinsichtlich der Bestellung einräumt.159

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Diese Rechtsfolge kann vermieden werden, wenn der Anfechtende ein Verbraucher ist, ein Widerrufsrecht gem. §§ 312g Abs. 1, 355 BGB besteht und innerhalb der Widerrufsfrist widerrufen wird, statt die Anfechtung zu erklären. Dabei ist zu beachten, dass sich die Frist des dem Verbraucher zustehenden Widerrufsrechtes auf zwölf Monate und 14 Tage verlängert, sofern der Unternehmer nicht oder nicht ordnungsgemäß entsprechend den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB über das Widerrufsrecht informiert hat (§ 356 Abs. 3 S. 2 BGB).160

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