Читать книгу Recht im E-Commerce und Internet - Jürgen Taeger - Страница 50
3. Computerfehler
Оглавление113
Treten Computerfehler auf, z.B. aufgrund fehlerhafter Programmierung, so war der Vertrag nach einer älteren Ansicht nicht anfechtbar.155 Die fehlerhafte Programmierung lag dabei im Vorfeld der Abgabe der Willenserklärung, sodass hier ein Motivirrtum vorliegen sollte, der nicht zur Anfechtung berechtigte.156 Mittlerweile hat der BGH einen Sachverhalt entschieden, in dem durch einen Softwarefehler der richtig eingegebene Preis einer Ware oder Dienstleistung fehlerhaft abgespeichert bzw. bei einem Abruf per Internet auf dem Bildschirm fehlerhaft dargestellt wurde.157 Auf der Grundlage seiner Erkenntnis, dass das Bereitstellen von Waren auf der Internetseite noch kein gemäß § 145 BGB verbindliches Angebot, sondern eine bloße Aufforderung zur Abgabe von Angeboten darstellt, bejaht er die tatbestandlichen Voraussetzungen des Erklärungsirrtums nach § 119 Abs. 1, 2. Alt. BGB. Er leitet dies aus § 120 BGB ab, indem er den Fall der durch Software falsch übertragenen, ursprünglich richtig eingegeben Daten mit dem Fall einer durch eine Person falsch übermittelten Willenserklärung gleichsetzt. Denn aufgrund fehlerhaften Datentransfers ist ein Übermittlungsfehler vor dem Zeitpunkt des Verlassens des Bereichs des Erklärenden eingetreten. Es handelt sich nicht um einen unbeachtlichen Fehler bei der Willensbildung bzw. in der Erklärungsvorbereitung. Der Erklärende hat seinen Erklärungswillen fehlerfrei gebildet.
114
Eine andere Lösung bietet das OLG Düsseldorf für den Fall, dass aufgrund eines Computerfehlers ein Preis ausgewiesen wird, der nur 1 % des Marktwertes beträgt. Erkennt der Käufer dies, der in dem zu entscheidenden Fall sogleich 10 Exemplare eines Generators zum Preis von je 24 € erwarb, so kann – wenn eine Anfechtung nicht wirksam erklärt wurde, weil der Anfechtungsgrund nicht konkret benannt wurde und daher auch ein nicht zur Anfechtung berechtigender Kalkulationsirrtum zu der Preisangabe hätte geführt haben können – der Verkäufer die Abwicklung gleichwohl verwehren. Das ergäbe sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn der Käufer die fehlerhafte Preisangabe erkannt habe und dem Verkäufer das Festhalten am Vertrag nicht zumutbar sei.158 Dies dürfte aber nicht richtig sein, weil auch hier das Risiko einer fehlerhaften Preisabbildung der Sphäre des Verkäufers zuzuordnen ist, zumal für diese Fälle das Anfechtungsrecht zugunsten des vom „Irrtum“ nachteilig Betroffenen konzipiert ist. Hierdurch steht der Erwerber noch schlechter als bei der für ihn ohnehin nachteiligen Anfechtung, da § 122 Abs. 1 BGB nicht eröffnet wäre. Man nehme nur an, er hätte seinerseits die Generatoren schon weiterverkauft und würde dadurch schadensersatzpflichtig werden, obwohl der Fehler des Vertrages nicht auf ihn zurückzuführen ist.