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1. Irrtümer des Bestellers oder des Anbieters

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Diese Fälle lassen sich nach den hergebrachten Irrtumsregelungen sachgerecht lösen, weil im Falle von Fehlern bei der Abgabe der Willenserklärung (Vertippen, Verschreiben) der Vertrag gem. § 119 Abs. 1 BGB angefochten werden kann. Irrt der Besteller darüber, dass er mit seinem Mausklick ein rechtswirksames Angebot abgegeben hat, so ist zu differenzieren: Wollte der Besteller prinzipiell eine rechtliche Erklärung abgeben, irrte also nur über die Tragweite, ist § 119 Abs. 1, 1. Alt. BGB einschlägig, weil der Besteller gar kein Angebot abgeben wollte (Irrtum über den Erklärungsinhalt). Im Ergebnis zwar gleich, in der Begründung aber anders zu beurteilen ist der Fall, dass sich der Besteller überhaupt nicht darüber bewusst ist, eine rechtliche Erklärung abzugeben. Dann fehlt es – ähnlich wie im berühmten Trierer Weinversteigerungsfall – bereits am Erklärungsbewusstsein, sodass die Regeln über die Anfechtung nicht direkt passen.149 Es ist eine analoge Anwendung geboten. Hat sich der Besteller bei der Bestellung verschrieben, so ist § 119 Abs. 1, 2. Alt. BGB einschlägig (Irrtum in der Erklärungshandlung).150 Die Probleme einer Irrtumsanfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB liegen in der Praxis regelmäßig auf der Ebene der Beweisbarkeit des Irrtums. Im Internetrecht gelten die allgemeinen Grundsätze, wonach sich derjenige, der sich auf die für ihn günstige Rechtsfolge der Irrtumsanfechtung beruft, sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen und damit den Irrtum beweisen muss.151

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Liegt der Irrtum hingegen im Vorfeld der Abgabe einer Willenserklärung, wie z.B. bei der Berechnung eines Angebots auf der Basis falscher Preislisten, so liegt ein verdeckter Kalkulationsirrtum vor, der nicht zur Anfechtung berechtigt. Fehler, die im Vorfeld einer Willenserklärung auftreten und die sich dann auch in der Erklärung niederschlagen, sind unbeachtlich.152

Recht im E-Commerce und Internet

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