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2. Fehler bei der Datenübertragung

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Treten Fehler bei der Weiterleitung der Bestellung auf, so sind verschiedene Konstellationen denkbar. Wird die E-Mail nicht weitergeleitet, erfolgt kein Zugang und mithin kein Vertragsschluss. Wird die E-Mail unter Abänderung des ursprünglichen Inhalts weitergeleitet, so ist § 120 BGB einschlägig, der wiederum auf § 119 BGB verweist.153 Einen rechtlich ähnlich gelagerten Fall hatte das OLG Frankfurt a.M. zu entscheiden.154 Ein Händler wollte auf seiner Seite einen Computer zum Verkauf einstellen. Er speicherte in seine Datenbank die Ware und den von ihm festgesetzten Preis richtig ein, um diese auf seiner Internetseite zum Kauf anzubieten. Auf seiner Internetseite wurde der Warenpreis aufgrund eines Softwarefehlers seines Providers mit dem Faktor 100 multipliziert. Das Gericht entschied, dass auch eine von einer Software erstellte Erklärung den Regeln der Willenserklärungen unterliegt (Computererklärung, siehe oben Rn. 5ff.), weshalb es einen nach § 120 BGB anfechtbaren Übermittlungsfehler annahm.

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Bei der Kommunikation ohne Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur besteht die Möglichkeit der Manipulation, weil es denkbar ist, dass ein Dritter die Erklärung auf dem Weg zum Empfänger verändert, sodass sich ein anderer Sinngehalt ergibt. Der Fall, dass tatsächlich eine Bestellung bewusst verändert wird, also z.B. statt einem Gegenstand angeblich 10 Gegenstände bestellt werden, ist nach den Regeln über die Vertretung ohne Vertretungsmacht (vgl. §§ 177ff. BGB) sachgerecht zu lösen. Danach wäre z.B. ein Vertrag nur mit Genehmigung wirksam (§ 177 Abs. 1 BGB). Bei unbewusster Veränderung durch Dritte gilt hingegen, dass dann ein Anfechtungsrecht nach § 120 BGB gegeben ist.

Recht im E-Commerce und Internet

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