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3 Besonderheiten für Personenhandelsgesellschaften im Zeitpunkt der Umstellung auf das BilMoG 3.1 Umstellungseffekte bei Personenhandelsgesellschaften 3.1.1 Allgemeines

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Die durch das BilMoG eingeführten Regelungen sind im Wesentlichen erstmals verpflichtend für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2009 beginnen. Damit hatte die BilMoG-Umstellung i. d. R. zum 1. 1. 2010 zu erfolgen. Dabei besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Erstellung einer BilMoG-Eröffnungsbilanz. In der Praxis ist die Erstellung einer solchen eigenständigen BilMoG-Eröffnungsbilanz allerdings zu empfehlen. Durch verschiedene interne und externe Aspekte kommt es im Zeitpunkt der Umstellung auf das BilMoG zu einer Durchbrechung der Bilanzidentität.

ABB. 6: Notwendigkeit einer eigenständigen BilMoG-Eröffnungsbilanz


In den Art. 66 EGHGB und Art. 67 EGHGB hat der Gesetzgeber eigenständige Übergangsregelungen zur BilMoG-Umstellung erlassen. Im IDW RS HFA 28 ist darüber hinaus geregelt, wie mit den Fortführungs- und Beibehaltungswahlrechten umzugehen ist. Aufgrund der verschiedenen Möglichkeiten, einzelne nach altem Recht ermittelte Bilanzposten ganz oder teilweise beizubehalten bzw. fortzuführen, sind die entsprechenden Umstellungsentscheidungen in einer gesonderten Dokumentation festzuhalten. Die nach altem Recht beibehaltenen Werte gelten hinsichtlich ihres Wertansatzes als „eingefroren”, sind also nicht nach den neuen Bewertungsregelungen zu bewerten. Als Beispiel kann die Beibehaltung von Aufwandsrückstellungen nach § 249 Abs. 2 HGB a. F. genannt werden, die im Falle ihrer Beibehaltung weiterhin ohne Berücksichtigung von künftigen Preis- und Kostensteigerungen zu bewerten sind. Auch eine Abzinsung darf nicht erfolgen. Andererseits sind weiterhin die alten Regelungen auf die Fortführung der nach altem Recht gebildeten Posten anzuwenden. Dies gilt beispielsweise hinsichtlich des Verbrauchs bzw. der Auflösung einer Aufwandsrückstellung. Für den Bilanzierenden ist es damit entscheidend, eine genaue Dokumentation darüber vorzuhalten, welche Posten zum 1. 1. 2010 nach altem Recht beibehalten wurden und für welche Posten die neuen Regelungen Anwendung finden.

Die Ausübung des Fortführungs- bzw. Beibehaltungswahlrechts kann sich dabei auf die Jahresabschlüsse zahlreicher künftiger Jahre auswirken. So gilt beispielsweise bei Pensionsrückstellungen ein Fortführungs- respektive Beibehaltungswahlrecht soweit die Pensionsrückstellungen bis spätestens 31. 12. 2024 wieder zugeführt werden müssten (Art. 67 Abs. 1 EGHGB).

Auch eine durch die BilMoG-Umstellung erforderliche Zuführung kann Konsequenzen in den folgenden Jahren mit sich bringen. So kann die Zuführung zu den Pensionsrückstellungen einmalig im Zeitpunkt der Umstellung oder in Raten über bis zu 15 Jahre erfasst werden, wobei jährlich mindestens 1/15 anzusammeln ist (vgl. Art. 67 Abs. 1 EGHGB). Die Folgewirkungen der BilMoG-Umstellung schlagen sich damit auch in künftigen Jahresabschlüssen nieder. Eine ausreichende Dokumentation ist daher nicht nur ggf. für Zwecke der Abschlussprüfung sondern auch für die Erstellung künftiger Jahresabschlüsse unerlässlich.

Die Eigenkapitaleffekte aus der entsprechenden Ausübung der Beibehaltungs- bzw. Fortführungswahlrechte lassen sich wie folgt systematisieren:

ABB. 7: Fortführungs- und Beibehaltungswahlrecht


Merke:

Für die in Art. 66 EGHGB und Art. 67 EGHGB kodifizierten Beibehaltungs- und Fortführungswahlrechte ist eine eigenständige Dokumentation zu führen.

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