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Rückstellungsbewertung

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Rückstellungen sind künftig mit ihrem Erfüllungsbetrag unter Berücksichtigung von Preis- und Kostensteigerungen zu bewerten. Zudem müssen Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr abgezinst werden.

Erfordert die Änderung der Rückstellungsbewertung eine Auflösung von Rückstellungen, so kann die Auflösung gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB unterbleiben, sofern der Auflösungsbetrag bis spätestens zum 31. 12. 2024 wieder zugeführt werden müsste. Hierdurch wird vermieden, dass im Jahr der erstmaligen Anwendung der neuen Vorschrift zur Rückstellungsbewertung Rückstellungen aufgelöst werden, die dann in den folgenden Jahren wieder zugeführt werden müssten.

Nimmt der Bilanzierende die Möglichkeit nach Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB nicht in Anspruch, müssen die aus der Auflösung resultierenden Beträge erfolgsneutral in die Gewinnrücklagen eingestellt werden.

Braucht der Betrag, um den die nach den alten Vorschriften des Handelsgesetzbuchs gebildeten Rückstellungen den Betrag der nach den neuen Vorschriften bewerteten Rückstellungen übersteigt, bis zum 31. 12. 2024 nicht mehr zugeführt werden, sind die Rückstellungen zwingend erfolgswirksam aufzulösen.

Beispiel 51: Rückstellungsbewertung

Die Hera KG hat im Jahr 2009 Aufwandsrückstellungen für im abgelaufenen Geschäftsjahr unterlassene Instandhaltungsmaßnahmen i. H. v. 300.000 € angesetzt (Rückstellung A). Für eine erwartete Großreparatur im Jahr 2013 hat sie zum 31. 12. 2009 zudem 600.000 € angesammelt, von denen 300.000 € im Jahr 2009 zugeführt worden sind (Rückstellung B). Für eine zweite Maschine wurde eine Rückstellung für eine langfristige Wartung i. H. v. 450.000 € angesammelt; der Zuführungsbetrag des Jahres 2009 beträgt hierbei 150.000 € (Rückstellung C).

Aufgrund einzelner anderer Umstellungseffekte ergibt sich für die Hera KG ein Außerordentlicher Aufwand von rund 500.000 € sowie eine Belastung der Gewinnrücklagen durch die Abgrenzung passiver latenter Steuern von rund 100.000 €. Die Hera KG möchte die Umstellung auf das BilMoG gerne möglichst eigenkapital- und ergebnisneutral vornehmen. Sie kann nun die Rückstellung C auflösen. Von diesem Betrag sind 300.000 € zugunsten der Gewinnrücklagen und 150.000 € ergebniswirksam zu berücksichtigen. Damit kompensiert die Hera KG die weiteren Umstellungseffekte. Die Rückstellungen A und B dürfen beibehalten werden.

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