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Währungsumrechnung

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Bisher waren Regelungen zur Währungsumrechnung nicht kodifiziert. Künftig aber regelt § 256a HGB im Zuge der Folgebewertung, dass ab 2010 auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr – vorbehaltlich der § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB und § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halb­satz 2 HGB – am Abschlussstichtag mit dem Devisenkassamittelkurs umzurechnen sind. Die relevanten Kurse können z. B. über die Homepage der Europäischen Zentralbank oder – sofern sich die Kurse dort nicht entnehmen lassen – über die Homepage der Europäischen Kommission abgerufen werden. Hierbei sind das Realisations- und das Imparitätsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) sowie das Anschaffungskostenprinzip (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB) zu beachten. Weisen die Vermögensgegenstände und Schulden eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr auf, hat die Umrechnung ohne die genannten vorsichtigen und imparitätischen Einschränkungen mit dem Devisenkassamittelkurs zu erfolgen. Der erfolgswirksame Effekt aus der Umstellung stellt einen Außerordentlichen Ertrag respektive Aufwand dar. Ansonsten erfolgt eine laufende Realisierung im Sonstigen betrieblichen Ertrag bzw. Aufwand.

Beispiel 61: Währungsumrechnung

Es besteht eine Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen. Die Einbuchung der Verbindlichkeit (50.000 $) zum 15. 7. 2010 erfolgte zu 1,50 $/€. Der Stichtagskurs zum 31. 12. 2010 beträgt 2,00 $/€. Die Verbindlichkeit hat eine Laufzeit bis zum 30. 9. 2011.

Behandlung:

Einbuchung zum 15. 7. 2010: 33.333 € (50.000 $ / 1,50 $/€)
Stichtagswert zum 31. 12. 2010: 25.000 € (50.000 $ / 2,00 $/€)
erfolgswirksamer Kursgewinn: 8.333 €

Der Stichtagswert ist ohne Beachtung des Realisations- und Imparitätsprinzips bzw. Anschaffungskostenprinzips zu ermitteln, da die Restlaufzeit der Verbindlichkeit ein Jahr unterschreitet.

Bilanzierung bei Personengesellschaften

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