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Pflichteinlage versus Hafteinlage

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Zwingend von der Pflichteinlage (bedungene Einlage) zu unterscheiden ist die im Handelsregister eingetragene Hafteinlage i. S. v. § 172 Abs. 1 HGB der jeweiligen Kommanditisten. Während die Pflichteinlage eines Gesellschafters die Einlage bezeichnet, die der Gesellschafter im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander nach dem Gesellschaftsvertrag zu leisten hat, ist die Hafteinlage der Betrag, bis zu dem Gesellschafter von Gläubigern der Gesellschaft im Außenverhältnis unmittelbar in Anspruch genommen werden können. Diese unmittelbare Inanspruchnahme scheidet aus, sofern die Gesellschafter eine entsprechende haftungsbefreiende Einlage in das Vermögen der Gesellschaft geleistet haben.

Merke:

Während sich die Pflichteinlage auf das Innenverhältnis der Gesellschaft – also das Verhältnis der Gesellschafter untereinander – bezieht, stellt die Hafteinlage eine mögliche Inanspruchnahme im Außenverhältnis – also durch Dritte – dar.Betragsmäßig können sich Hafteinlage und Pflichteinlage unterscheiden. Falls die Hafteinlage die bedungene Einlage übersteigt, ist der übersteigende Teil nach § 264c Abs. 2 Satz 9 HGB im Anhang anzugeben.

Beispiel 46: Anhangangabe nach § 264c Abs. 2 Satz 9 HGB – Pflichteinlage nicht vollständig einbezahlt

Entsprechend des Gesellschaftsvertrags der Sunny KG beträgt die Pflichteinlage der Kommanditisten insgesamt 200.000 €. Davon wurden von den Kommanditisten bereits 160.000 € einbezahlt. Die im Handelsregister eingetragene Haftsumme beläuft sich auf 240.000 €.

Sofern die ausstehende Einlage bereits eingefordert ist, ergibt sich daher folgendes vereinfachtes Bild:


Sofern die ausstehende Einlage noch nicht eingefordert wurde, hat die Bilanz der Sunny KG folgendes Aussehen:


Sowohl in der Variante 1 als auch in der Variante 2 ist der Anspruch der Gesellschaft auf die Einzahlung der 40.000 € ersichtlich. Über die Höhe der Pflichteinlage hinaus besteht eine Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Sunny KG i. H. v. weiteren 40.000 €. Diese 40.000 € sind im Anhang anzugeben.

Zusammenfassende Darstellung:


Beispiel 47: Anhangangabe nach § 264c Abs. 2 Satz 9 HGB – Pflichteinlage vollständig einbezahlt

Entsprechend des Gesellschaftsvertrags der Fantasia KG beträgt die Pflichteinlage der Gesellschaft insgesamt 200.000 €. Von den Gesellschaftern wurde bereits ein Betrag i. H. v. 240.000 € einbezahlt. Die ins Handelsregister eingetragene Haftsumme beläuft sich auf 300.000 €.

Damit ergibt sich für die Bilanz folgendes Bild:


Die Pflichteinlage (200.000 €) wurde von den Gesellschaftern bereits in voller Höhe geleistet (bisher einbezahlt: 240.000 €). Damit besteht aus der Einlageverpflichtung kein Anspruch der Gesellschaft gegen die Gesellschafter. Allerdings besteht neben der bereits einbezahlten Einlage eine zusätzliche Haftung i. H. v. 60.000 € (300.000 € (Hafteinlage) - 240.000 € (geleistete Einlage)). Daher ist im Anhang nach § 264c Abs. 2 Satz 9 HGB ein Betrag von 60.000 € anzugeben.

Zusammenfassende Darstellung:


In Abhängigkeit der Rechtsstellung des Gesellschafters (Komplementär/Kommanditist) ergeben sich unterschiedliche Folgewirkungen für das Ausstehen der bedungenen Einlage respektive der Hafteinlage. Eine weitere Unterscheidung hat zusätzlich dahingehend zu erfolgen, ob sich die Rechtswirkung im Innen- oder im Außenverhältnis entfaltet.

ABB. 5: Haftung des Gesellschafters in Abhängigkeit von der Höhe der geleisteten Einlage


Rücklagen

Gemäß § 264c Abs. 2 Satz 8 HGB sind unter dem Posten „Rücklagen” nur die Beträge auszuweisen, die aufgrund von gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen (z. B. Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterbeschluss) zu bilden sind. Eine gesetzliche Pflicht zur Bildung von Rücklagen besteht für Personenhandelsgesellschaften nicht. Die Aufteilung der Rücklagen in eine Gewinnrücklage und eine Kapitalrücklage – wie es bei Kapitalgesellschaften der Fall ist – erfolgt bei Personenhandelsgesellschaften nicht.

Bilanzierung bei Personengesellschaften

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