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Anteile und Anlageaktien an inländischem Investmentvermögen

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Die Angabe gemäß § 285 Nr. 26 HGB betrifft die Unternehmen, die mehr als 10 % der Anteile oder Anlageaktien an inländischem Investmentvermögen i. S. v. § 1 InvG oder vergleichbaren ausländischen Investmentanteilen i. S. v. § 2 Abs. 9 InvG besitzen. Bei Überschreitung des Schwellenwerts von 10 % sind folgende Angaben zu machen:

die bestehenden Investmentanteile oder Anlageaktien, aufgegliedert nach Anlagezielen,
ihr Wert i. S. d. § 36 InvG bzw. i. S. e. vergleichbaren ausländischen Vorschrift zur Marktwertermittlung,
die Differenz zwischen Marktwert und Buchwert,
die für das Geschäftsjahr erfolgte Ausschüttung; ggf. Beschränkungen in der Möglichkeit der täglichen Rückgabe,
ggf. Gründe dafür, dass eine Abschreibung gemäß § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB (außerplanmäßige Abschreibung bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung) unterblieben ist.

Zur Aufgliederung der Anteile bzw. Anlageaktien nach Anlagezielen bietet sich beispielsweise eine Aufgliederung nach Art des Spezialsondervermögens, z. B. Immobilienfonds, Mischfonds etc. an. Die Wertermittlung i. S. d. § 36 InvG erfolgt dabei anhand einer Einzahlungs-/Auszahlungs-Rechnung, in der die einzelnen Vermögensgegenstände zu ihrem beizulegenden Zeitwert angesetzt sind. Im Ergebnis sollen die in den Anteilen enthaltenen stillen Reserven und stillen Lasten im Anhang dargestellt werden. Für ausländische Anteile oder Anlageaktien soll anstatt des Wertes i. S. v. § 36 InvG ein vergleichbarer, nicht weiter konkretisierter, nach ausländischen Regeln ermittelter Wert angegeben werden.

Zu erfassen sind unter den Ausschüttungen nur Ertragsausschüttungen, nicht aber Substanzausschüttungen mit Kapitalentnahmecharakter. Erläuterungspflichtig sind Beschränkungen in der üblicherweise bestehenden Möglichkeit der täglichen Rückgabe.

Sofern eine außerplanmäßige Abschreibung bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung unterblieben ist, müssen die Gründe für die Annahme einer nicht dauerhaften Wertminderung angegeben werden.

Die Angabepflicht gemäß § 285 Nr. 26 HGB geht als lex specialis der Angabe nach § 285 Nr. 18 HGB vor.

Beispiel 34: Anteile und Anlageaktien an inländischem Investmentvermögen

Die Epsilon GmbH & Co. KG verfügt über mehr als 10 % der Anteile bzw. Anlageaktien an inländischem Investmentvermögen i. S. v. § 1 InvG. Diesbezüglich macht sie gemäß § 285 Nr. 26 HGB folgende Angaben im Anhang:


Der Immobilienfonds I wurde über eine verbleibende Laufzeit von zehn Jahren festgesetzt. Daher besteht keine Möglichkeit der täglichen Rückgabe des Immobilienfonds I. Am Bilanzstichtag lag der Marktwert des Immobilienfonds II unterhalb des Buchwerts. Da sich der Kurs des Immobilienfonds II bereits Anfang Januar wieder erholt hatte und seither über dem Buchwert liegt, wurde vom Wahlrecht des § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB Gebrauch gemacht und keine Abschreibung zum Bilanzstichtag vorgenommen.

Bilanzierung bei Personengesellschaften

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