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Angaben zu den Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen

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Im Fall der Aktivierung nach § 248 Abs. 2 HGB ist gemäß § 285 Nr. 22 HGB der Gesamtbetrag der Forschungs- und Entwicklungskosten des Geschäftsjahrs sowie der davon auf die selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entfallende Betrag anzugeben. Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine Aufgliederung des Betrags in einen Forschungs- und einen Entwicklungsbestandteil nicht erforderlich, es genügt die Angabe des Gesamtbetrags.

Sofern das Aktivierungswahlrecht im laufenden Geschäftsjahr oder einem Vorjahr in Anspruch genommen wurde und solange der Restbuchwert der fortgeführten Herstellungskosten von selbst erstellten immateriellen Anlagegütern einen Wert größer als Null annimmt, besteht eine Angabepflicht gemäß § 285 Nr. 22 HGB.

Ziel dieser Angabepflicht ist, dem Bilanzleser Rückschlüsse auf die Innovationskraft eines Unternehmens allgemein als auch im Hinblick auf den Erfolg seiner Forschungs- und Entwicklungstätigkeit zu ermöglichen. Obgleich nicht unmittelbar der im Geschäftsjahr als Herstellungskosten aktivierte Teil der Entwicklungskosten anzugeben ist, lässt sich dieser den Zugängen bei den immateriellen Vermögensgegenständen im Anlagespiegel entnehmen.

Durch Betrachtung der Relation beider Größen lässt sich die Aktivierungsquote ermitteln. Hierdurch könnten Rückschlüsse auf die verfolgte Bilanzpolitik gezogen werden. Die Preisgabe derartiger Informationen kann nur dadurch vermieden werden, dass vom Aktivierungswahlrecht nach § 248 Abs. 2 HGB kein Gebrauch gemacht wird.

Beispiel 30: Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen

Die Düsentrieb GmbH & Co. KG berichtet in ihrem Anhang wie folgt über die Kosten ihrer Forschungs- und Entwicklungstätigkeit:

„Der Gesamtbetrag der im abgelaufenen Geschäftsjahr angefallenen Forschungs- und Entwicklungskosten der Düsentrieb GmbH & Co. KG beträgt 2.000.000 €. Davon entfallen auf selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens 800.000 €.”

Bei der Entscheidung zur Aktivierung von Entwicklungskosten ist zu beachten, dass aus der Zugangsspalte im Anlagenspiegel der Betrag der aktivierten Entwicklungskosten er­sichtlich ist, sodass aus dem Anlagenspiegel zusammen mit dem Anhang Rückschlüsse über die Erfolge der gesamten Forschungs- und Entwicklungstätigkeit des Bilanzierenden gezogen werden können.

Bilanzierung bei Personengesellschaften

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