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Erleichterungsvorschriften

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Sind die Vorschriften des § 264b HGB kumulativ erfüllt, wirkt eine Befreiung von den Vorschriften des § 264a HGB. Die Voraussetzung des § 264b HGB sind folgende:

1.Die Personenhandelsgesellschaft muss tatsächlich in den (verpflichtenden oder freiwilligen) Konzernabschluss eines Mutterunternehmens oder eines persönlich haftenden Gesellschafters einbezogen werden.
2.Der Konzernabschluss muss ordnungsgemäß aufgestellt, geprüft und offengelegt sein.
3.Die Offenlegung der Befreiung hat im Konzernanhang und für die Personenhandelsgesellschaft im elektronischen Bundesanzeiger zu erfolgen.

Die Personenhandelsgesellschaft hat ein Wahlrecht, ob respektive inwieweit sie von den Erleichterungen Gebrauch macht. Insbesondere kann auch nur auf die Offenlegung verzichtet werden.

Aufgrund des Gesetzeswortlauts und der Gesetzesbegründung ist zweifelhaft, ob die Personenhandelsgesellschaft die Befreiungsvorschrift erfüllen kann, wenn sie selbst als Mutterunternehmen den Konzernabschluss aufstellt. Hierzu vertritt das IDW in der Stellungnahme IDW RS HFA 7, Tz. 60, die Auffassung, dass nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 264b HGB und nach Gläubigerschutzgesichtspunkten keine Bedenken an einer solchen Befreiung bestehen.

Bilanzierung bei Personengesellschaften

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