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Angaben zu marktunüblichen Geschäften

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In § 285 Nr. 21 HGB fordert der Gesetzgeber eine Berichterstattung über wesentliche nicht zu marktüblichen Konditionen getätigten Geschäften, sofern diese mit nahe stehenden Unternehmen oder Personen (related parties) erfolgt sind.

Der Begriff „nahe stehende Unternehmen und Personen” richtet sich nach dem jeweils in europäisches Recht übernommenen IAS 24. Im IAS 24.9 sind u. a. folgende Unternehmen und natürliche Personen aufgeführt, die nahe stehend zum berichtspflichtigen Unternehmen sind:

Unternehmen und natürliche Personen, die das berichtspflichtige Unternehmen direkt oder indirekt beherrschen,
Unternehmen, die vom berichtspflichtigen Unternehmen direkt oder indirekt beherrscht, maßgeblich beeinflusst oder gemeinschaftlich geführt werden,
Mitglieder des Managements in Schlüsselpositionen,
nahe Familienangehörige einer natürlichen Person, die das berichtende Unternehmen beherrscht, gemeinschaftlich führt oder maßgeblich beeinflusst.

Die Beziehung als nahe stehendes Unternehmen bzw. Person muss zum Zeitpunkt der betreffenden Transaktion Bestand haben. Nicht relevant für die Anhangangabe ist folglich die Beziehung am Abschlussstichtag (vgl. IDW RS HFA 33, Tz. 10).

Es sind neben der Nennung dieser Geschäfte sowohl die Art der bestehenden Beziehung als auch der Wert der betreffenden Geschäfte anzugeben. Der Wert der Geschäfte bezieht sich auf das zwischen beiden Parteien vereinbarte Gesamtentgelt.

Der Begriff „Geschäft” umfasst nicht nur Rechtsgeschäfte, sondern auch andere Maßnahmen, die eine unentgeltliche oder entgeltliche Übertragung oder Nutzung von Ver­mögensgegenständen oder Schulden zum Gegenstand haben. Als typische derartige Geschäfte nennt IDW RS HFA 33, Tz. 5, u. a. die Folgenden:

Kauf bzw. Verkauf von Vermögensgegenständen,
Bezug bzw. Erbringung von Dienstleistungen,
Nutzung bzw. Nutzungsüberlassung von Vermögensgegenständen,
Gewährung bzw. Erhalt von Bürgschaften oder anderen Sicherheiten.

Jedoch fallen solche Geschäfte, die innerhalb eines Konzerns mit und zwischen mittel- oder unmittelbar in 100 %igem Anteilsbesitz stehenden, in einen Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen getätigt wurden, explizit nicht unter die Regelung des § 285 Nr. 21 HGB.

Die Feststellung der Marktüblichkeit respektive Marktunüblichkeit hat mittels eines Drittvergleichs zu erfolgen. Hierbei stellt sich häufig die Frage, was marktübliche Konditionen sind, insbesondere wenn es für die getätigten Geschäfte keinen aktiven Markt gibt. Zusätzlich birgt diese Angabe die Gefahr, dass u. U. sensible Informationen preisgegeben werden. Darüber hinaus ist an Folgewirkungen i. R. d. steuerlichen Betriebsprüfung zu denken. Denn die Berichterstattung über Geschäfte zu marktunüblichen Bedingungen kann den Verdacht einer verdeckten Gewinnausschüttung oder auch einer verdeckten Einlage nach sich ziehen. Sofern der Geschäftsvorfall steuerlich nicht zutreffend deklariert wurde, können aus der Anhangangabe steuerliche Risiken resultieren.

Merke:

Insbesondere bei Personenhandelsgesellschaften und den oftmals typischerweise engen Beziehungen zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft kommt der Beurteilung von marktüblichen Konditionen bei Personenhandelsgesellschaften eine große Bedeutung zu.

Alternativ zur Berichterstattung der zu marktunüblichen Bedingungen zustande gekommenen Geschäfte können sämtliche mit nahe stehenden Personen getätigten Geschäfte angegeben werden (vgl. IDW RS HFA 33, Tz. 19 f.). Eine solche Angabe müsste dann sowohl alle marktüblichen als auch alle marktunüblichen Geschäfte enthalten. Die Entscheidung, ob alle Geschäfte mit nahe stehenden Personen angegeben werden oder nur die nicht marktüblichen wesentlichen Geschäfte, kann zu jedem Abschlussstichtag neu getroffen werden (vgl. IDW RS HFA 33, Tz. 22).

Beispiel 29: Marktunübliche Geschäfte

Die Gamma GmbH & Co. KG berichtet in ihrem Anhang zusammengefasst über marktübliche und marktunübliche Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen:


Bilanzierung bei Personengesellschaften

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