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Angaben zur Verrechnung des Pensionsvermögens

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In bestimmten Fällen ist gemäß § 246 Abs. 2 HGB eine Saldierung von Vermögensgegenständen und Schulden vorzunehmen. Hierüber ist gemäß § 285 Nr. 25 HGB im Anhang zu berichten.

Weiterhin sind Angaben über die Anschaffungskosten sowie die nach § 255 Abs. 4 HGB ermittelten beizulegenden Zeitwerte der in die Saldierung einbezogenen Vermögensgegenstände erforderlich. Für die betreffenden Schulden ist der Erfüllungsbetrag zu berichten. Zudem sind die verrechneten Erträge und Aufwendungen anzugeben.

Durch den Verweis auf § 285 Nr. 20 Buchstabe a HGB sind zudem die der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts der verrechneten Vermögensgegenstände zugrunde liegenden Annahmen sowie die verwendete allgemein anerkannte Bewertungsmethode anzugeben.

Beispiel 33: Verrechnung des Pensionsvermögens

Die Delta GmbH & Co. KG berichtet hinsichtlich ihres gemäß § 246 Abs. 2 HGB saldierten Pensionsvermögens im Anhang wie folgt:


Darüber hinaus legt die Delta GmbH & Co. KG dar, welche grundlegenden Annahmen der Bewertung der Vermögensgegenstände zum beizulegenden Zeitwert zugrunde liegen, sowie welche allgemein anerkannte Bewertungsmethode verwendet wurde. Sie führt daher im Anhang aus: Bei der Delta GmbH & Co. KG erfolgte die versicherungsmathematische Berechnung unter Anwendung des Anwartschaftsbarwertverfahrens. Es wurden ein Zinssatz von 5,25 % sowie eine erwartete Lohn- und Gehaltssteigerung von 2,40 % und ein Rententrend von 1,80 % angenommen. Weiterhin kamen die Sterbetafeln nach Heubeck aus dem Jahr 2005 zur Anwendung.

Bilanzierung bei Personengesellschaften

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