Читать книгу Bilanzierung bei Personengesellschaften - Kai Peter Künkele - Страница 49
Bewertungseinheiten
ОглавлениеSofern ein Unternehmen Bewertungseinheiten zur Absicherung von Risiken gebildet hat, sind nach § 254 HGB sowohl die Bewertungseinheiten als auch die abgesicherten Risiken anzugeben. Zu berichten ist über den Betrag, mit dem Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte und mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen jeweils in die Bewertungseinheit einbezogen wurden. Zudem ist über das abgesicherte Risiko sowie die Art der gebildeten Bewertungseinheit zu berichten. Dies bedeutet, dass die Bewertungseinheiten nach der Art der abgesicherten Risiken zu unterteilen sind.
Darüber hinaus sind Informationen über die Höhe des abgesicherten Risikos anzugeben sowie eine Aussage dazu zu treffen, warum, in welchem Umfang und in welchem Zeitraum sich die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme zukünftig voraussichtlich ausgleichen werden. Daneben ist weiterhin anzugeben, mit welcher Methode die Ermittlung der Wertänderungen bzw. Zahlungsströme erfolgt.
Erläuterungspflichtig sind zudem in die Bewertungseinheit einbezogene mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen.
Anstatt im Anhang können Bewertungseinheiten auch im Lagebericht dargestellt werden. Sofern diese Möglichkeit in Anspruch genommen wird, ist im Anhang darauf hinzuweisen.
Beispiel 31: Bewertungseinheiten
Die Riskant GmbH & Co. KG berichtet im Lagebericht, dass Vermögensgegenstände mit einem Umfang von 3.000.000 € zur Absicherung von Währungsrisiken in eine Bewertungseinheit einbezogen wurden. Es handelt sich dabei um einen Portfolio-Hedge, da mehrere gleichartige Grundgeschäfte gemeinsam mit mehreren Sicherungsgeschäften abgesichert wurden. Die Höhe des abgesicherten Risikos beträgt 300.000 €. Die gegenläufigen Wertänderungen werden sich in einem Umfang von 220.000 € über den Zeitraum von 18 Monaten künftig voraussichtlich ausgleichen. Die Wertänderungen wurden mit Hilfe eines quantitativen historischen Abgleichs ermittelt.