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Aufwandsrückstellungen

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Durch die Einführung des BilMoG wurde das Wahlrecht zur Passivierung von Aufwandsrückstellungen abgeschafft. Es besteht für diese Rückstellungen ein Fortführungs- bzw. Beibehaltungswahlrecht. Soweit die Rückstellungen nicht im letzten vor dem 1. 1. 2010 beginnenden Geschäftsjahr gebildet wurden, sind diese – bei Nichtausübung des Wahlrechts – erfolgsneutral aufzulösen. Die im letzten vor dem 1. 1. 2010 beginnenden Geschäftsjahr gebildeten Rückstellungen sind – soweit vom Fortführungs- bzw. Beibehaltungswahlrecht kein Gebrauch gemacht wird – zwingend erfolgswirksam im Außerordentlichen Ertrag aufzulösen. Bei den Aufwandsrückstellungen ist auch eine teilweise Beibehaltung zulässig.

Beispiel 55: Aufwandsrückstellungen

Die Neptun OHG hat im Jahr 2009 Aufwandsrückstellungen für die routinemäßige Wartung ihrer Maschinen i. H. v. 12.000 € gebildet. Zum Umstellungszeitpunkt (1. 1. 2010) nimmt die Gesellschaft das Beibehaltungs- und Fortführungswahlrecht nicht in Anspruch. Damit ist die Rückstellung erfolgswirksam über die „Außerordentlichen Erträge” aufzulösen.

Bilanzierung bei Personengesellschaften

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