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I. Historie des AStG/Revisionsbemühungen
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Das Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (sog Außensteuergesetz – AStG) ist abgesehen von den im EStG, KStG und GewStG sowie in der AO verstreuten Einzelnormen die zentrale Quelle nationalen Gesetzesrechts, die Regelungen für grenzüberschreitende Sachverhalte enthält.[1] Das AStG gehört zum sog Außensteuerrecht der Bundesrepublik Deutschland (dazu Einl MA Rn 16) und war zugleich seinerzeit Teil einer umfassenden gesetzgeberischen Offensive zur Reform der dt Außenbesteuerung, die auf Vorarbeiten einer eigens eingesetzten Expertenkommission zurückging.[2] Im Zuge dieser Reform zeitgleich eingeführt wurden etwa § 9 Nr 7 GewStG oder die §§ 90 Abs 2, 138 Abs 2 AO.
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Es gab im dt Steuerrecht kein historisches Vorbild, welches bei der Normierung des AStG Pate gestanden hätte, obwohl erste Ansätze der Steuerflucht seit jeher zu beobachten waren. Derartigen Bestrebungen der StPfl wurde zuvor im Wesentlichen im Verwaltungswege begegnet.[3] Das AStG datiert v 8.9.1972[4] und hat als Art 1 des „Gesetzes zur Wahrung der steuerlichen Gleichmäßigkeit bei Auslandsbeziehungen und zur Verbesserung der steuerlichen Wettbewerbslage bei Auslandsinvestitionen“ Gesetzeskraft erlangt. Es ist seitdem zwar fortwährend, jedoch nur punktuell geändert worden (zuletzt durch G v 22.12.2014[5]), ohne dass auch nur im Ansatz eine Gesamtrevision[6] stattgefunden hätte oder beabsichtigt gewesen wäre.
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Es ist unmittelbar einsichtig, dass diese anlassbezogene Überarbeitungspraxis des Gesetzgebers unweigerlich zu Systembrüchen und Verwerfungen führen muss. So wurde bspw durch das UntStRefG 2008[7] in Gestalt des § 32d EStG die sog Abgeltungsteuer ua für Dividendenerträge eingeführt, ohne dass dies in § 10 Abs 2 S 3 bei den Regelungen über die Besteuerung des Hinzurechnungsbetrags berücksichtigt worden wäre. Erst durch das JStG 2008[8] erfolgte hier die notwendige Korrektur. Der Lapsus wird sich praktisch zwar nicht auswirken, weil § 32d EStG erst auf Kapitalerträge anwendbar ist, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2008 zufließen (§ 52a Abs 1 EStG). Er zeigt aber, dass die Steuergesetze gerade bei int Bezügen eine Komplexität erreicht haben, die praktisch kaum zu handhaben ist.
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Zuweilen scheint der Gesetzgeber auch von der durch ihn selbst initiierten Fortentwicklung des Steuerrechts eingeholt bzw gar überholt zu werden. Es kann nur als Signal einer beginnenden Resignation bezeichnet werden, wenn die Grenze für die Niedrigbesteuerung für ausl Zwischengesellschaften in § 8 Abs 3 bei 25 % belassen, zugleich aber der für inländische KapGes geltende Körperschaftsteuersatz auf 15 % gesenkt wird (§ 23 Abs 1 KStG).[9] Die Entsch hierfür führt nicht nur zu einem widersinnigen Erg, sondern dürfte auch eine Renaissance von Betriebsstätten und PersGes in Niedrigsteuerländern zur Folge haben. Werden diese von einer inländischen KapGes etabliert, können StPfl wegen § 9 Nr 2 bzw 3 GewStG gefahrlos das Risiko der Anwendung des § 20 Abs 2 erproben, weil ihnen maximal nur eine Belastung mit dem inländischen Körperschaftsteuersatz droht. Durch das BFH-Urt v 11.3.2015[10] indes ist die Unterscheidung zwischen ausl Körperschaften und Betriebsstätten in der Hinzurechnungsbesteuerung bezüglich der Auswirkungen auf die Gewerbesteuer freilich nicht mehr so virulent wie früher.