Читать книгу Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen - Katharina Becker - Страница 19
III. Jüngste Entwicklungen
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Bzgl der Verrechnungspreise steht nach wie vor § 1 AStG in Bezug auf ausl Betriebsstätten inländischer Steuerpflichtiger im Fokus des Gesetzgebers (s Abs 5). Durch das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie v 26.6.2013 erfolgte entspr die Überführung der Regelungen der OECD zur Gewinnabgrenzung bei Betriebsstätten (OECD Betriebsstättenbericht 2010) in das dt Recht. Zur Konkretisierung dieser Regelung wurde auf Basis des § 1 Abs 6 AStG vom BMF die sog Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (kurz BsGaV) formuliert. Die BsGaV trat mit Wirkung v 18.10.2014 in Kraft und soll erstmals für Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31.12.2014 beginnen. Die Auswirkungen auf die Praxis sind immens, aber immer noch nicht im Detail absehbar. Sowohl auf Seiten der Steuerpflichtigen, als auch auf Seiten der FinVerw fehlen bislang entsprechende Erfahrungen.
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Bzgl der Hinzurechnungsbesteuerung ist insbesondere auf den Aktionspunkt 3 des BEPS-Projekts der OECD hinzuweisen. Hierzu ist zu bemerken, dass Deutschland die dort genannten Vorgaben in den §§ 7 ff AStG bereits umgesetzt hat. Aus hiesiger Sicht besteht daher insoweit kein Handlungsbedarf, im Gegenteil: Nach den Vorstellungen der OECD müsste eigentlich die Grenze für die Niedrigbesteuerung in § 8 Abs 3 AStG auf 15 % herabgesetzt werden, um sie dem inl KSt-Satz anzugleichen.
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Für einen Paukenschlag des BFH sorgte indes das Urt v 11.3.2015:[60] Der Gewerbeertrag eines inländischen Unternehmens ist nach Ansicht des BFH gem § 9 Nr 3 GewStG um den sog Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs 1 S 1 AStG zu kürzen. Das Urt ist vorteilhaft für die inländische Steuerpflichtige, die Anteile an Zwischengesellschaften in einem inländischen BV halten, aber gleichwohl systematisch verfehlt: Wird der Hinzurechnungsbetrag bei einem inländischen Gewerbebetrieb angesetzt, so geht er als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 10 Abs 2 S 2 AStG) wegen § 7 S 1 GewStG auch in den Gewerbeertrag ein. Der Hinzurechnungsbetrag ist mit allen Konsequenzen wie eine Dividende zu besteuern. Als Kürzungsvorschrift kommen daher allein § 9 Nr 7 und § 9 Nr 8 GewStG in Betracht. Sofern deren Voraussetzungen im Einzelfall nicht vorliegen, muss als Resultat festgehalten werden, dass der Hinzurechnungsbetrag im Grundsatz ohne Begünstigungen der vollen Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerpflicht unterliegt. § 9 Nr 3 GewStG ist nicht einschlägig, weil es sich bei dem Hinzurechnungsbetrag nicht um einen originären Betriebsstättenertrag handelt. Zudem setzt die Vorschrift richtigerweise voraus, dass die ausl Betriebsstätte auch eine solche des inländischen Gewerbebetriebs sein muss. Dieses Ergebnis entspr auch dem Willen des Gesetzgebers. Ebenso wie der Hinzurechnungsbetrag – hier allerdings aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung – nicht der Begünstigung nach § 8b KStG unterliegt, soll er als „Strafbesteuerung“ zusätzlich auch der Gewerbesteuer unterworfen werden. Gerade deshalb wirkt die Hinzurechnungsbesteuerung in der Praxis so erfolgreich prohibitiv, und gerade deshalb waren StPfl stets gut beraten, bei Zweifeln über die „aktive Tätigkeit“ iSd § 8 Abs 1 AStG auf ausl Betriebsstätten statt Tochtergesellschaften auszuweichen.
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Aus Kreisen der FinVerw ist immer noch verschiedentlich zu hören, dass das AStG nicht nur umfassend reformiert, sondern im Gegenteil regelungstechnisch ausgebaut werden und damit in seiner praktischen Bedeutung noch steigen soll. Einzelheiten sind aber noch nicht bekannt geworden. Gerüchten zufolge soll allerdings in einem „BEPS-Umsetzungsgesetz“ die Grenze für die Niedrigbesteuerung in § 8 Abs 3 AStG auf 15 % abgesenkt werden. Auch hierzu sind Einzelheiten aber noch nicht bekannt geworden.