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Teil 3 Beginn der HauptverhandlungVIII. Zuständigkeitsrügen › 1. Allgemeines

1. Allgemeines

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Das Gesetz unterscheidet zwischen der sachlichen (§ 1 ff.), der örtlichen (§ 7 ff.) und der herkömmlicherweise als funktionell bezeichneten Zuständigkeit der Strafgerichte.[1] Die sachliche Zuständigkeit betrifft die Verteilung der Strafsache nach ihrer Art und Schwere auf die erstinstanzlichen, unterschiedlich besetzten Gerichte verschiedener Ordnung.[2] Die örtliche Zuständigkeit bestimmt, welches Gericht erster Instanz unter mehreren sachlich zuständigen Gerichten sich mit der Sache zu befassen hat.[3] Unter dem Begriff der funktionellen Zuständigkeit, den das Gesetz nicht kennt, werden alle Zuständigkeitsregelungen zusammengefasst, die nicht zur sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit gehören.[4] Die Rügemöglichkeiten des Verteidigers und die prozessualen Folgen bei Unzuständigkeit des Gerichts sind je nach der Art der von der Rüge betroffenen Unzuständigkeit unterschiedlich.

Verteidigung in der Hauptverhandlung

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