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Teil 3 Beginn der HauptverhandlungIX. Besetzungsrügen › 3. Unterbrechungsantrag zur Überprüfung der Besetzung

3. Unterbrechungsantrag zur Überprüfung der Besetzung

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Ist die Besetzungsmitteilung dem Verteidiger später als eine Woche vor Beginn der Hauptverhandlung zugegangen, so kann das Gericht auf Antrag die Hauptverhandlung zur Prüfung der Besetzung unterbrechen, wenn dies spätestens bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache verlangt wird (§ 222a Abs. 2). Selbstverständlich ist der Unterbrechungsantrag auch vor der Hauptverhandlung zulässig. Es können allerdings taktische Gründe dafür sprechen, damit bis zur Hauptverhandlung zuzuwarten. Da die Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Überprüfung der Besetzung im Ermessen des Gerichts liegt, wird der (lästige) Antrag häufig abgelehnt werden, und die Besetzungsrüge bleibt für die Revision erhalten.[1] Im Übrigen gäbe ein Verlegungsantrag vor der Hauptverhandlung auch deshalb keinen Sinn, weil sich durch die spätere Terminierung auch die Gerichtsbesetzung, insbesondere die Beteiligung der Schöffen, ändern könnte.[2]

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Die beantragte Dauer der Unterbrechung sollte der Verteidiger so bemessen, dass ihm zumindest die insgesamt vom Gesetz vorgesehene Überprüfungsfrist von einer Woche zur Verfügung steht.[3] In jedem Fall ist die Frist so zu bestimmen, dass die Prüfung aller tatsächlichen Vorgänge möglich ist, die für die Besetzungsfrage von Bedeutung sind.[4]

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Muster 5 Unterbrechungsantrag zur Besetzungsüberprüfung

An das

Landgericht

In der Strafsache

gegen …

b e a n t r a g e

ich, die Hauptverhandlung zur Prüfung der Gerichtsbesetzung gemäß § 222a Abs. 2 StPO für die Dauer von mindestens 1 Woche zu unterbrechen.

Die Gerichtsbesetzung für die heutige Hauptverhandlung wurde mir erst unmittelbar vor dem Termin mitgeteilt. Damit steht mir die nach § 222a Abs. 2 StPO vorgesehene Wochenfrist zur Überprüfung der Besetzung der Richterbank nicht zur Verfügung.

Die beantragte Unterbrechungsdauer entspricht der vom Gesetz vorgesehenen Frist. Sie ist angemessen und im vorliegenden Fall auch erforderlich.

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Lehnt das Gericht den Antrag auf Unterbrechung ab, so bleibt der Verteidigung die spätere Rüge nach § 338 Nr. 1 erhalten. Entspricht die Dauer der Unterbrechung nicht dem Antrag des Verteidigers, muss er, um mit der späteren Revisionsrüge nicht ausgeschlossen zu sein, den Antrag auf Unterbrechung nach Wiedereintritt in die Hauptverhandlung wiederholen und darlegen, dass die Zeit der Unterbrechung für eine ordnungsgemäße Überprüfung der Gerichtsbesetzung nicht ausgereicht habe.[5]

Verteidigung in der Hauptverhandlung

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