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Teil 3 Beginn der HauptverhandlungVIII. Zuständigkeitsrügen › 5. Taktische Überlegungen

5. Taktische Überlegungen

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Ob der Verteidiger die Zuständigkeitsrüge erhebt, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls. Jeder Angeklagte wird es vorziehen, vom unzuständigen Gericht eine zweijährige Bewährungsstrafe zu erhalten anstatt vom zuständigen Richter eine dreijährige Freiheitsstrafe. Der Blick des Verteidigers sollte also immer darauf gerichtet sein, welche Folge seine Zuständigkeitsrüge zeitigt. Er muss wissen, an welches Gericht die Sache gelangen wird, falls seine Rüge Erfolg hat bzw. wohin eine neue Anklage erhoben wird, falls sein Einwand zu einem Einstellungsurteil führt. Hier hilft nur das Studium der Geschäftsverteilungspläne weiter und, falls der Verteidiger die im „Erfolgsfalle“ zuständigen Richter nicht kennt, eine Erkundigung bei Kollegen. Zu bedenken ist auch, dass eine durchgreifende Zuständigkeitsrüge in der Regel zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führt. Besonders bei inhaftierten Mandanten kann dies ein ausschlaggebender Gesichtspunkt sein. Selbstverständlich müssen alle diese Umstände bereits vor der Hauptverhandlung abgewogen und mit dem Mandanten besprochen werden. Der Verteidiger darf auf keinen Fall der Versuchung nachgeben, wegen einer noch so begründeten Rüge die Mandanteninteressen hintanzustellen.

Verteidigung in der Hauptverhandlung

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