Читать книгу Verteidigung in der Hauptverhandlung - Klaus Malek - Страница 56
ОглавлениеTeil 3 Beginn der Hauptverhandlung › VIII. Zuständigkeitsrügen › 3. Rüge der örtlichen Zuständigkeit
3. Rüge der örtlichen Zuständigkeit
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Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich in erster Linie aus den Gerichtsständen des Tatortes (§ 7), des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes (§ 8) und des Ergreifungsortes (§ 9). Sind danach mehrere Gerichtsstände örtlich zuständig, so kann die Staatsanwaltschaft wählen, bei welchem Gericht sie Anklage erheben will, so lange ihre Auswahl nicht auf unsachlichen, sich von gesetzlichen Maßstäben völlig entfernenden Erwägungen beruht.[1] Der Gerichtsstand der Ergreifung, der hauptsächlich bei Auslandstaten von Bedeutung ist, steht grundsätzlich gleichwertig neben den anderen Hauptgerichtsständen.[2] Er gilt auch für andere Straftaten, die der Beschuldigte vor seiner Ergreifung begangen hat, auch wenn er nicht wegen dieser Taten ergriffen wurde.[3] Bei Auslieferung des Beschuldigten aus dem Ausland ist der Ort des Grenzübergangs maßgebend.[4] Die örtliche Zuständigkeit prüft das Gericht bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen (§ 16 S. 1). Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf entsprechenden Einwand des Angeklagten hin feststellen. Dieser kann allerdings nur bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache in der Hauptverhandlung geltend gemacht werden (§ 16 S. 2, 3), spätestens im Anschluss an die Erklärung zu seiner Aussagebereitschaft.[5]
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Muster 3 Rüge der örtlichen Zuständigkeit
An das
Landgericht
…
In der Strafsache
gegen …
rüge ich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts X.
Mein Mandant ist angeklagt, seine Verlobte in H. durch Beibringung von Gift ermordet zu haben. Er wurde festgenommen, als er das Haus der Getöteten verließ. Die Staatsanwaltschaft hat jedoch nicht am Tat- und Ergreifungsort Anklage erhoben, sondern am Ort seiner Inhaftierung. Der Aufenthalt in der Untersuchungshaftanstalt B. begründet jedoch weder einen Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalt eines Angeklagten.
Ich beantrage daher, das Verfahren durch Urteil gemäß § 260 Abs. 3 StPO einzustellen und den Haftbefehl gegen meinen Mandanten aufzuheben.
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Hält das Gericht die Rüge für begründet, stellt es das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 durch Urteil ein. Eine Ausnahme soll nach der Rechtsprechung des BGH gelten, wenn ein bestehendes Prozesshindernis kurzfristig behebbar ist. Dann könne es „zweckmäßig“ sein, das Verfahren auszusetzen oder zu unterbrechen,[6] eine Auffassung, die nur schwer mit dem Gesetz in Einklang zu bringen ist. Eine Abgabe oder Verweisung an ein örtlich zuständiges Gericht ist, anders als bei §§ 6, 6a, im ersten Rechtszug ausgeschlossen.[7] Das Rechtsmittelgericht verweist die Sache nach § 328 Abs. 2 und § 355 an das örtlich zuständige Gericht, auch wenn dieses nicht zu seinem Bezirk gehört,[8] falls der Beschuldigte den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit in der ersten Instanz erhoben hat.[9]