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1. Regelung des § 8a StVG[1]

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Der Halter haftet gegenüber den im Kfz beförderten Insassen aus § 7 StVG und dessen Fahrer aus vermutetem Verschulden nach § 18 StVG unabhängig davon, ob eine geschäftsmäßige oder eine unentgeltliche Beförderung vorliegt. Wegen Einführung eines allgemeinen Schmerzensgeldanspruchs – § 253 BGB i.V.m. § 11 StVG – besteht auch ein Anspruch des Insassen auf Schmerzensgeld. § 8a StVG regelt nur noch, dass in Fällen einer entgeltlichen geschäftsmäßigen Personenbeförderung die Verpflichtung des Halters, wegen Tötung oder Verletzung beförderter Personen Schadensersatz nach § 7 StVG zu leisten, weder ausgeschlossen noch beschränkt werden darf. Gemäß § 8 Nr. 3 StVG gilt, dass keine Haftung nach StVG für Sachen besteht, die durch das Kfz oder durch den Anhänger befördert werden. StVG-Haftung besteht jedoch für Sachen, die eine beförderte Person an sich trägt oder mit sich führt. Auch die Haftung für Sachen beförderter Personen aus §§ 7, 18 StVG besteht unabhängig von der Geschäftsmäßigkeit der Beförderung. Der Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 3 StVG gilt nicht für Fälle, in denen die durch den Betrieb des Fahrzeugs zerstörte Ladung die Fahrbahn blockiert und entsorgt werden muss. Die Entsorgungskosten sind in einem solchen Falle zu entschädigen.[2]

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Weil sich der Halter nur noch bei höherer Gewalt entlasten kann, haben Insassen praktisch nicht nur bei Alleinunfällen, sondern auch bei Beteiligung mehrerer Kraftfahrzeuge immer (auch) einen Anspruch gegen den Halter des sie befördernden Fahrzeugs aus § 7 StVG. Selbst bei eindeutigen Auffahrunfällen können Insassen im gestoßenen Fahrzeug Ansprüche gegen dessen Halter geltend machen, zumal der Anspruch jetzt gemäß § 253 BGB, § 11 StVG auch das Schmerzensgeld umfasst. Damit hat die Regelung von Ausgleichsfällen gemäß § 17 Abs. 1 und 3 StVG eine herausgehobene Stellung erhalten.

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Wegen eines möglichen Mitverschuldens der Insassen gelten die Ausführungen unter Rn. 315.

1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führersVI. Haftung gegenüber Insassen › 2. Haftungsbeschränkungen gegenüber Insassen

Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden

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