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c) Fahrgemeinschaften

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Seit Inkrafttreten des 2. Schadenrechtsänderungsgesetzes zum 1.8.2002 kommt es für die Haftung aus §§ 7, 18 StVG gegenüber Insassen des Kraftfahrzeugs nicht mehr darauf an, ob diese geschäftsmäßig und entgeltlich befördert werden. Nach neuem Recht hat grundsätzlich jeder Insasse Anspruch gegenüber Halter und Fahrer des Kraftfahrzeugs aus §§ 7, 18 StVG. Hinzu kommt, dass eine Enthaftung des Halters nach § 7 Abs. 2 StVG – höhere Gewalt – faktisch ausgeschlossen ist.

Neben Ansprüchen aus §§ 7, 18 StVG, §§ 823 ff. BGB kann dem Mitglied einer Fahrgemeinschaft gegen den Schädiger – ein anderes Mitglied der Fahrgemeinschaft – ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung eines Geschäftsbesorgungsvertrages zustehen. Dies hängt im Einzelfall davon ab, ob ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis vorliegt oder ob ein Rechtsbindungswille vorhanden ist. Für ein Vertragsverhältnis spricht ein wirtschaftliches Interesse der Beteiligten, z.B. Kosten und Zeit wechselseitig einzusparen. Regelmäßig ist bei Vorliegen eines rechtlich verbindlichen Geschäftsbesorgungsverhältnisses auch Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit gegeben.[37]

Der Schadenersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung wird von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nach A.1.1 AKB 2015 (§ 10 AKB-alt) gedeckt.[38]

Zu einem möglichen vertraglichen Haftungsausschluss s.o. Rn. 311 ff.

Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden

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