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aa) Haftungsverzicht

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Bei einer Gefälligkeitsfahrt ist i.d.R. kein stillschweigender Haftungsverzicht anzunehmen. Nur in Ausnahmefällen, und dann auch lediglich bei leichter Fahrlässigkeit, ist denkbar, von einem Haftungsverzicht des Insassen auszugehen.[7] Das OLG Hamm hat eine stillschweigende Haftungsbegrenzung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit angenommen, wenn bei einer Gefälligkeitsfahrt und Vorliegen mehrerer Gründe für ein besonderes Haftungsrisiko des Fahrers eine Person verletzt wird.[8] Das OLG Koblenz hat einen stillschweigenden Haftungsverzicht angenommen, wenn es sich um eine Gefälligkeitsfahrt in einem Land mit Linksverkehr gehandelt hat und der Unfall auf die fehlende Gewöhnung an den Linksverkehr zurückzuführen ist.[9] Dass der Insasse aus reiner Gefälligkeit mitgenommen wurde, ist kein Rechtfertigungsgrund dafür, ihm Schadensersatzansprüche zu versagen.[10] Bei gemeinsamer Anmietung und Nutzung eines Fahrzeuges im Ausland kann sich aus der Auslegung der Absprache zur Anmietung und Führen des Fahrzeugs ein stillschweigender Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit des Fahrers ergeben, wenn der Mitmieter bei einer gemeinsamen Fahrt verletzt wird.[11]

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Nahe Verwandtschaftsverhältnisse, die im häuslichen Bereich zu einem Haftungsausschluss führen können oder einen Haftungsverzicht als gegeben erscheinen lassen, wie etwa § 1359 BGB zwischen Ehegatten oder nach § 1664 Abs. 1 BGB zwischen Eltern und Kindern, sind im heutigen Straßenverkehr mit seiner Ausdehnung und Gefährlichkeit nicht mehr haftungsausschließend oder haftungsbeschränkend zu berücksichtigen.[12] Härten, die in Fällen der Beteiligung von Dienstfahrzeugen für die Verletzten auftreten konnten, sind nach der neueren Rechtsprechung zu § 839 BGB im Rahmen des Straßenverkehrs nicht mehr zu befürchten.[13]

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Auch gefahrerhöhende Umstände, wie die Teilnahme an einer Zuverlässigkeitsfahrt[14] oder die Fahrt mit einem noch unerfahrenen Führerscheininhaber bei extremen winterlichen Verhältnissen,[15] lassen nicht den Schluss darauf zu, dass die mitgenommenen Fahrgäste auf Schadensersatzansprüche verzichten wollen.

Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden

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