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cc) Mitverschulden des Fahrgastes

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Der BGH stellt dem Verschulden des Fahrers das mögliche Mitverschulden des Insassen gegenüber, wenn dieser von der mangelnden Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs oder der beeinträchtigten Verkehrstüchtigkeit des Fahrers weiß und trotzdem mitfährt. Ebenso, wenn er die Aufmerksamkeit des Fahrers ablenkt.[18] Ein solches Mitverschulden i.S.v. § 254 BGB kann zu einer Minderung der Schadensersatzansprüche des Fahrgastes führen.[19] Bei Minderjährigen allerdings ist auf die Fähigkeit, die Gefährlichkeit ihres Verhaltens zu erkennen und entsprechend zu handeln, abzustellen.[20] Für Schadenfälle ab dem 1.8.2002 ist § 828 Abs. 2 BGB zu beachten, wonach Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr hinsichtlich Unfällen mit Kraftfahrzeugen deliktsunfähig sind und sie deswegen auch kein Mitverschulden bezüglich der eigenen Ansprüche treffen kann.

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Voraussetzung eines Mitverschuldens des Insassen ist der vom Versicherer zu führende Nachweis, dass der Geschädigte die Gefahrenlage erkannte oder erkennen konnte.[21] Daran fehlt es, soweit nicht Alkohol in Gegenwart des Verletzten übermäßig getrunken wurde,[22] wenn sich der Fahrer vor Antritt der Fahrt unauffällig verhalten und keine Zeichen von Angetrunkenheit oder sonstiger Unsicherheit gezeigt hat.[23] Begründete Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Fahrers rechtfertigen sich auch nicht aus der Kenntnis, dass der Fahrer Alkohol getrunken hatte und die Atemluft nach Alkohol roch.[24] Hier würde u.a. auch auf die Höhe der Blutalkoholkonzentration abzustellen sein.[25] Jedoch besteht auch bei 1,8 ‰ kein Erfahrungssatz, dass ein Mitfahrer die Trunkenheit erkennen konnte.[26] Ein Mitverschulden des Fahrgastes kann auch darin liegen, dass er aufgrund seines Alkoholgenusses die Gefährlichkeit nicht mehr erkennen konnte.[27] Der Nachweis eines Mitverschuldens ist nicht geführt, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass der Geschädigte im Einverständnis mit dem (späteren) Fahrer nur deshalb in den Pkw einstieg, um vor einem Platzregen Schutz zu suchen und auf ein Taxi zu warten, und dann der Fahrer, nachdem er eingeschlafen war, eigenmächtig losgefahren ist.[28] Stellte der Fahrgast erst während der Fahrt eine Alkoholisierung des Fahrers fest, so z.B. durch kurzzeitiges Abkommen von der Fahrbahn, muss er den Fahrer zum Anhalten auffordern, um dessen Pkw verlassen zu können.[29] Wer sich als Beifahrer nach einer gemeinsamen Zechtour, bei der erhebliche Alkoholmengen getrunken wurden, dem erkennbar fahruntüchtigen Fahrzeugführer anvertraut, von dem er weiß, dass er keinen Führerschein besitzt, handelt auf eigene Gefahr und hat keinen Schadensersatzanspruch.[30]

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Ein Mitverschulden ist beim Mitfahren auf dem Gepäckträger eines Kraftrades zu bejahen.[31] Dem Soziusfahrer kann es als Mitverschulden angerechnet werden, wenn er entweder die Fahrweise des Motorradfahrers ungünstig beeinflusst hat oder er mit dessen unsicherer Fahrweise rechnen musste.[32] Das ist z.B. dann der Fall, wenn ein Motorradfahrer sein Fahrzeug einem 17-Jährigen ohne Führerschein überlässt und als Sozius zu Schaden kommt.[33]

Da der Fahrer grundsätzlich selbst die Verantwortung für die Führung des Fahrzeuges trägt,[34] ist der Fahrgast in seinem eigenen Interesse nur dann verpflichtet, den Fahrer während der Fahrt zu einer angemessenen Fahrweise anzuhalten, wenn dessen Fahrweise ersichtlich zu einer Gefährdung des Fahrgastes führt.[35]

Zur unterlassenen Verwendung von Schutzhelm, Sicherheitsgurt und Kindersicherungen s. Rn. 294 ff.

Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden

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