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a) Bei entgeltlicher, geschäftsmäßiger Personenbeförderung

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§ 8a StVG bestimmt, dass bei entgeltlicher, geschäftsmäßiger Personenbeförderung die Verpflichtung des Halters, wegen Tötung oder Verletzung beförderter Personen Schadenersatz nach § 7 StVG zu leisten, weder ausgeschlossen noch beschränkt werden darf. Dies bedeutet, dass ein Haftungsausschluss gegenüber diesem Personenkreis insoweit nach § 134 BGB nichtig ist. Das gilt auch hinsichtlich der Haftung des Fahrers aus § 18 StVG (§ 18 S. 1, § 8a StVG).

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Der Begriff „entgeltlich“ ist im Personenbeförderungsrecht nicht eng auszulegen. Erforderlich ist aber ein auf Wiederholung gerichtetes Handeln. Die nur gelegentliche Mitnahme eines Kunden genügt dafür nicht.[3] Es kommt bei der Frage, ob es sich um eine entgeltliche und geschäftsmäßige Personenbeförderung handelt, nicht zwangsläufig auf die Interessenlage des Halters oder Fahrers, sondern auf desjenigen an, der die Personenbeförderung übernommen hat.[4]

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Eine geschäftsmäßige Beförderung liegt vor, wenn der Unternehmer beabsichtigt, die Personenbeförderung in gleicher Art zu wiederholen, um sie dadurch zu einem dauernden oder wenigstens zu einem wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen. Weil das Gesetz keine „Gewerbsmäßigkeit“ verlangt, kommt es nicht darauf an, ob der Handelnde sich eine Einnahmequelle verschaffen will. Die ständige Mitnahme von Arbeitskollegen gegen Beteiligung an den Betriebskosten ist keine Personenbeförderung, weil es dem Halter in erster Linie auf seine eigene Beförderung ankommt und die Beförderung der Kollegen nur zweitrangig ist.

In § 8a Satz 2 StVG ist ausdrücklich klargestellt, dass die Geschäftsmäßigkeit einer Personenbeförderung nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass die Beförderung von einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben wird.

Zulässig bleibt ein Haftungsausschluss wegen Sach- und Vermögensschäden.

Zu Schäden an beförderten Sachen vgl. Rn. 303.

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Die Beförderung beginnt mit dem Einsteigen und endet mit dem Aussteigen.[5] Der Fahrgast muss also den Wagen vollständig verlassen haben. Nach Aussteigen des Fahrgastes (aus Taxi) ist eine Fürsorgepflicht ihm gegenüber nur noch bei erkennbaren Ausfallerscheinungen (nicht bei 2,17 ‰ Alkohol) gegeben.[6]

Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden

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