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b) Bei unentgeltlicher Beförderung

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Jeder Insasse hat gegenüber dem Halter des ihn befördernden Kfz Anspruch aus § 7 StVG. Der Insasse muss sich die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs nicht anrechnen lassen.

Die Haftung kann aber durch einseitigen Verzicht oder durch Vertrag ausgeschlossen oder durch ein eigenes Mitverschulden der Insassen gemindert werden.

Wegen der Erweiterung der Gefährdungshaftung auf unentgeltlich beförderte Mitfahrer hat die Frage nach dem Bestehen eines Haftungsverzichts der Insassen bzw. eines vertraglichen Haftungsausschlusses besondere Bedeutung erlangt.

Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden

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