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aa) Zu Lebzeiten des anderen Ehegatten
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Zu Lebzeiten des anderen Ehegatten kann ein Ehegatte eine wechselbezügliche Verfügung zwar grundsätzlich frei widerrufen, der Widerruf bedarf jedoch gem. § 2271 Abs. 1 S. 1 der für den Rücktritt vom Erbvertrag geltenden Form des § 2296, d.h. er muss durch eine persönliche notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten erfolgen. Dadurch soll verhindert werden, dass ein Ehegatte seine Verfügung heimlich widerruft.[65] Mit dem wirksamen Widerruf erlischt gem. § 2270 Abs. 1 auch die wechselbezügliche Verfügung des anderen Ehegatten.
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Die Ehegatten können ihre wechselbezüglichen Verfügungen aber selbstverständlich auch gemeinsam widerrufen.[66] Dabei sind grundsätzlich sämtliche Widerrufsformen zulässig, die auch bei einem „normalen“ Testament zulässig sind, nur müssen eben – um „Heimlichkeiten“ zu verhindern – beide Ehegatten gemeinschaftlich handeln. Möglich sind somit: ein gemeinschaftliches Widerrufstestament (§ 2254), eine widersprechende Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament (§ 2258) oder Erbvertrag (§ 2289), durch gemeinschaftliche Vernichtung oder Veränderung gem. § 2255 oder durch gemeinschaftliche Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung (§§ 2272, 2256).[67]
Die formlose Zustimmung zu einer neuen (einseitigen) Verfügung von Todes wegen des anderen Ehegatten[68] bzw. die nachträgliche Zustimmung zur Vernichtung des gemeinschaftlichen Testaments[69] ist nicht ausreichend. Eine notariell beurkundete Zustimmungserklärung reicht nur aus, wenn Vermächtnisse oder Auflagen aufgehoben werden (argumentume § 2291).[70] Ein später errichtetes einfaches Testament hat aber dann Vorrang vor dem gemeinschaftlichen Testament, wenn es den überlebenden Ehegatten lediglich rechtlich besser stellt, da der Schutzzweck des § 2271 Abs. 1 in einem solchen Fall nicht berührt ist[71].