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b) Konsequenzen für letztwillige Verfügungen, § 2289 Abs. 1

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Die erbvertragliche Bindungswirkung vertragsmäßiger Verfügungen entfaltet gem. § 2289 Abs. 1 Wirkungen sowohl für frühere als auch für spätere letztwillige Verfügungen: Frühere letztwillige Verfügungen werden aufgehoben (S. 1), spätere letztwillige Verfügungen sind unwirksam (S. 2) – allerdings jeweils nur, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würden (→ Rn. 278).

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Eine Beeinträchtigung i.S.v. § 2289 liegt vor, wenn die frühere oder spätere letztwillige Verfügung den Bedachten in seiner im Erbvertrag nach Inhalt und Umfang von den Parteien formulierten Rechtsstellung beeinträchtigten würde, weil sie die vertragsmäßige Zuwendung mindern, beschränken, belasten oder gegenstandslos machen würde.[27] Auf bloß wirtschaftliche Aspekte darf dabei nicht abgestellt werden, denn dies wäre mit dem Wesen des Erbvertrags unvereinbar.[28] Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei derjenige des Erbfalls; vorher hat der Bedachte noch kein Recht, das beeinträchtigt werden könnte.[29]

Beispiele:

Eine Beeinträchtigung i.S.d. § 2289 Abs. 1 S. 2 liegt z.B. vor bei Bestimmung eines anderen Erben[30], Herabstufung zum Vorerben[31], Anordnung einer Auflage oder eines Vermächtnisses[32], Einsetzung eines Testamentsvollstreckers[33]; nicht jedoch die bloße Auswechslung der Person des Testamentsvollstreckers[34].

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Vertragsmäßige Verfügungen entfalten zudem nur dann die Wirkungen des § 2289 Abs. 1, wenn der Erbvertrag im Zeitpunkt des Erbfalls (noch) wirksam ist; sie treten daher nicht ein, wenn der Erbvertrag durch Anfechtung, Aufhebung oder Rücktritt weggefallen oder aus anderen Gründen nichtig ist.[35] Dies gilt grundsätzlich auch bei Wegfall des Bedachten (z.B. durch Erbverzicht, Erbunwürdigkeit, Ausschlagung oder Tod), es sei denn, dass dem Erbvertrag auch für diese Fälle ein Aufhebungswille zu entnehmen ist.[36]

BGB-Erbrecht

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