Читать книгу BGB-Erbrecht - Lutz Michalski - Страница 174
c) Konsequenzen für lebzeitige Rechtsgeschäfte aa) Grundsatz: Lebzeitige Verfügungsfreiheit
Оглавление280
§ 2286 stellt klar, dass das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, durch den Erbvertrag nicht beschränkt wird. Der im Erbvertrag Bedachte erlangt vor Eintritt des Erbfalls weder einen künftigen Anspruch noch ein Anwartschaftsrecht, sondern lediglich eine tatsächliche Aussicht.[37] Deshalb kann z.B. ein auf einem Erbvertrag beruhendes Grundstücksvermächtnis nicht durch eine Auflassungsvormerkung gesichert werden.[38]
281
Es bleibt den Vertragsparteien aber unbenommen, zusätzlich einen schuldrechtlichen Vertrag abzuschließen, der es dem Vertragserblasser verbietet, über bestimmte Gegenstände zu verfügen (sog. Verfügungsunterlassungsvertrag). Ein solcher Vertrag entfaltet indes keine dinglichen Wirkungen (§ 137 S. 1). Seine Verletzung begründet jedoch Unterlassungs- bzw. Schadensersatzansprüche gegen den Erblasser.[39] Ansprüche gegen Dritte bestehen nur, wenn auch diese sich selbst in einer solchen Weise vertraglich verpflichtet haben.[40] Wenn der Erwerber den Erblasser zum Bruch des Verfügungsunterlassungsvertrags verleitet, so kann die Verfügung allerdings nach § 138 Abs. 1 nichtig sein.[41]