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1. Einseitige, zweiseitige und mehrseitige Erbverträge

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Je nachdem, wie viele der Beteiligten als Erblasser fungieren, kann man zwischen einseitigen, zweiseitigen und mehrseitigen Erbverträgen differenzieren. Einseitige Erbverträge sind solche, in denen nur ein Vertragspartner (mindestens) eine vertragsmäßige Verfügung (→ Rn. 272) trifft. Der andere Teil nimmt lediglich die Erklärung an und führt damit die Bindungswirkung herbei – und zwar auch dann, wenn nicht er, sondern ein Dritter Begünstigter ist (→ Rn. 265). In einem zweiseitigen (oder auch: gemeinschaftlichen) Erbvertrag treffen beide Vertragsparteien vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen. Dabei können sie sich entweder gegenseitig bedenken (dann spricht man von einem gegenseitigen bzw. reziproken Erbvertrag) oder sie können einem Dritten etwas zuwenden (→ Rn. 265). Möglich ist aber auch ein sog. mehrseitiger Erbvertrag, bei dem drei oder mehr Personen vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen.[6]

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