Читать книгу Das BGB für ausländische Studierende - Übungen zu Rechtssprache und Methodik - Lydia Scholz - Страница 70
2. Übung Nomen
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Lesen Sie die Normen und setzen Sie das passende Nomen ein. Die Nomen, die sie in Übung 1 gelernt haben, können hierbei helfen. Achten Sie auf Singular oder Plural, eventuell auch auf die Genitivendung -s.
§ 13 BGB Verbraucher Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein . . . . . . . . . . . . . . .(1) zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
§ 14 BGB Unternehmer (1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen . . . . . . . . . . . . . . .(2) handelt .(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, . . . . . . . . . . . . . . .(3) zu erwerben und . . . . . . . . . . . . . . .(4) einzugehen.
§ 21 BGB Nicht wirtschaftlicher Verein Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt . . . . . . . . . . . . . . .(5) durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.
§ 90a BGB Tiere Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden . . . . . . . . . . . . . . .(6) entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
§ 705 BGB Inhalt des Gesellschaftsvertrags Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen . . . . . . . . . . . . . . .(7) in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten . . . . . . . . . . . . . . .(8) zu leisten.