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g) Beaufsichtigende Testamentsvollstreckung

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Der BGH[290] lässt an einem Personengesellschaftsanteil eine Verwaltungsvollstreckung an der „Außenseite“ zu (vgl. hierzu 2. Kap. Rn. 225 f.). Diese Rechtsprechung überträgt die Literatur teilweise auf ein einzelkaufmännisches Unternehmen (beaufsichtigende Testamentsvollstreckung).[291] Dies hat zur Folge, dass der Erbe zwar das Unternehmen selbstständig ohne Mitwirkung des Testamentsvollstreckers fortführt, die Testamentsvollstreckung jedoch alle Wirtschaftsgüter des Unternehmens erfasst. Diese Wirtschaftsgüter sind damit der Verfügungsbefugnis des Unternehmensnachfolgers entzogen. Der Unternehmensnachfolger kann nur mit Zustimmung des Testamentsvollstreckers über das Unternehmen oder dessen Wirtschaftsgüter verfügen. Darüber hinaus sind die Wirtschaftsgüter dem Zugriff von Eigengläubigern des Erben entzogen.

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Die beaufsichtigende Testamentsvollstreckung führt zu dem auf den ersten Blick seltsam anmutenden Ergebnis, dass die Erben bei getätigten Geschäften zwar persönlich haften, das der Testamentsvollstreckung unterliegende Betriebsvermögen aber nicht der Vollstreckung durch die Gläubiger zur Verfügung steht, § 2214 BGB. Faktisch läuft dies auf einen Einzelkaufmann mit beschränkter Haftung hinaus. Dem lässt sich entgegenhalten, dass der gute Glaube des Rechtsverkehrs lediglich in die unbeschränkte, persönliche Haftung des Unternehmers geschützt ist, nicht aber in die zur Verfügung stehenden Haftungsmasse.[292] Der Erblasser kann die beaufsichtigende Testamentsvollstreckung im Übrigen auf einzelne Gegenstände des Unternehmens beschränken (z.B. wertvolle Betriebsgrundstücke oder Gerätschaften) und diese damit dem Vollstreckungszugriff der Eigengläubiger der Erben entziehen.

Unternehmensnachfolge

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