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bb) Lebzeitige Zuwendungen an den Pflichtteilsberechtigten
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Der Erblasser kann den Pflichtteilsanspruch auch durch lebzeitige Zuwendungen (z.B. von neben dem Unternehmen bestehenden Privatvermögen) an den Pflichtteilsberechtigten unter Anordnung der Anrechnung (§ 2315 BGB) verringern. Die Anrechnungsbestimmung muss vor bzw. spätestens bei der Zuwendung gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten erklärt werden.[363] Die noch im Regierungsentwurf zur Reform des Erb- und Verjährungsrechts ursprünglich vorgesehene Möglichkeit der nachträglichen Anrechnungsbestimmung durch Verfügung von Todes ist nicht Gesetz geworden.[364]
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Praxishinweis:
Die nachträglich Anrechnungsbestimmung ist nicht möglich. Zweifelhaft ist auch, inwieweit der Erblasser sich die nachträgliche Anrechnung im Zeitpunkt der Zuwendung vorbehalten kann. Als Ausweichlösung bietet sich insofern an, die Anrechnung immer zunächst anzuordnen, um sie später durch Vermächtnis zugunsten des Zuwendungsempfängers wieder aufzuheben.[365]
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Auch eine ausgleichungspflichtige Zuwendung nach §§ 2050 ff. BGB führt über § 2316 BGB zu einer Pflichtteilsreduzierung des Zuwendungsempfängers. Im Ergebnis werden allerdings die pflichtteilsreduzierenden Wirkungen einer Anrechnung stets höher sein als bei einer bestehenden Ausgleichungspflicht.[366] Möchte der Erblasser bei einer lebzeitigen Zuwendung den Pflichtteil des Beschenkten weitestgehend reduzieren, wird er demnach die Pflichtteilsanrechnung der Ausgleichung vorziehen.