Читать книгу Unternehmensnachfolge - Manzur Esskandari - Страница 73

b) Stundung

Оглавление

259

Pflichtteilsansprüche sind grundsätzlich sofort mit dem Erbfall fällig sind und können damit die Liquidität des Unternehmens erheblich belasten oder gar den Bestand des Unternehmens gefährden. Auch die Neufassung der Stundungsvorschrift des § 2331a BGB führt nur zu einer geringfügigen Besserstellung des Erben. Zwar ist der persönliche Anwendungsbereich erweitert worden des Inhalts, dass nun alle Erben (und nicht nur die pflichtteilsberechtigten) einen Anspruch auf Stundung haben. Der sachliche Anwendungsbereich ist aber unverändert eng. Musste nach alter Rechtslage die sofortige Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs den Erben bislang „ungewöhnlich hart treffen“, genügt nun eine „unbillige Härte“. Nach neuer Rechtslage sind die Interessen des Pflichtteilsberechtigten „angemessen“ zu berücksichtigen, § 2331a Abs. 1 S. 2 BGB, wohingegen bislang die Stundung dem Pflichtteilsberechtigten „zumutbar“ sein musste. Unverändert kann der Pflichtteilsberechtigte auch nach aktueller Rechtslage die Verzinsung sowie die Bestellung von Sicherheiten verlangen, § 2331a Abs. 2 i.V.m. § 1382 Abs. 3 BGB.

260

Ausweislich der Gesetzesmaterialien bezweckte der Gesetzgeber mit den Änderungen in § 2331a BGB zwar eine Erweiterung der Norm.[335] Zumindest für den Bereich der Unternehmensnachfolge ist der Anwendungsbereich ist aber weiterhin deutlich zu eng. Die den Erben treffende „unbillige Härte“ bezieht sich unverändert auf die Art des Gegenstands und nicht etwa auf die Schwierigkeiten bei der Erfüllung der Zahlungspflicht.[336] Fehlende Liquidität im Unternehmen ist damit kein Stundungsgrund.

261

De lege ferenda wäre eine Angleichung zur Stundungsvorschrift im Zugewinnsrecht wünschenswert, § 1382 BGB. § 1382 BGB stellt auf die „Unzeit“ der Forderung ab, die bei Liquiditätsschwierigkeiten durchaus bejaht werden kann. Was im Übrigen unter der neuen Formulierung „unbillige Härte“ zu verstehen ist, lässt sich auch aus der Gesetzesbegründung nicht klar ergründen. Die Regelbeispiele im Gesetz (Aufgabe der Familienwohnung, Veräußerung eines die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildenden Wirtschaftsgutes) sind jedenfalls unverändert. Ebenso unklar ist, ob es sich bei der Umformulierung von „zumutbar“ in „angemessen“ lediglich um Semantik handelt oder wirklich rechtlicher Gehalt beikommt. Sofern der Tatrichter § 2331a BGB nicht extensiver als bislang auslegt, wird die gesetzliche Stundung zumindest im Bereich der Unternehmensnachfolger weiterhin ein Schattendasein führen.

262

Praxishinweis:

Angesichts der Schwächen der gesetzlichen Regelung für den Bereich der Unternehmensnachfolge kann es sich empfehlen, eine vertragliche Stundungsvereinbarung zu treffen. Diese wird der Erblasser oftmals deutlich einfacher (und kostengünstiger) erreichen, als einen (gegenständlich beschränkten) Pflichtteilsverzicht. Der Inhalt der Stundung (Dauer, Verzinsung, Sicherheitsleistung, Ratenzahlung, Wertsicherung etc.) sollten präzise festgelegt werden. Da die Stundung einen teilweisen Pflichtteilsverzicht bedeutet, ist die notarielle Form des § 2348 BGB einzuhalten.

263

Formulierungsbeispiel:[337]

Die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs ist wie folgt gestundet: Der Pflichtteilsanspruch ist in fünf gleichen Jahresraten zu bezahlen. Die erste Rate ist sechs Monate nach verbindlicher Einigung über den für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs maßgebenden Nachlasswert zur Zahlung fällig. Der Pflichtteilsanspruch ist von der Fälligkeit der ersten Rate an mit jährlich 2 % zu verzinsen. Eine Sicherheitsleistung für den Pflichtteilsanspruch kann nicht verlangt werden. Soweit die vereinbarte Stundung einen Pflichtteilsverzicht bedeutet, verzichtet … für sich und seine Abkömmlinge gegenüber dem Erblasser insoweit auf das gesetzliche Pflichtteilsrecht einschließlich von Ergänzungs- und Zusatzpflichtteilsansprüchen. Im Übrigen bleibt das gesetzliche Pflichtteilsrecht unberührt. Der Erblasser nimmt diesen beschränkten Pflichtteilsverzicht an.

Unternehmensnachfolge

Подняться наверх