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c) Auskunftsanspruch
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Nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen. Gehört zum Nachlass ein Unternehmen, so kann der Auskunftsberechtigte die Vorlage von allen Dokumenten und Unterlagen verlangen, die es ihm ermöglichen, den Geschäftswert zu ermitteln.[338] Welche Unterlagen der Erbe im konkreten Fall genau vorlegen muss, hängt entscheidend von der Bewertungsmethode für das in Frage stehende Unternehmen ab. Wird der Wert eines Unternehmens wie im Regelfall auf der Grundlage der Ertragswertmethode berechnet, wird die Vorlag einer Bilanz nicht ausreichen. Vielmehr muss der Erbe sämtliche Unterlagen vorlegen, die eine Ermittlung des prognostizierten Ertrags ermöglichen (insbesondere Gewinn und Verlustrechnung, Umsatzzahlen, Geschäftsbücher).[339] Der Anspruch geht dabei fünf Jahre zurück.[340] Stehen Erben und Pflichtteilsberechtigter im Wettbewerb, kann der Auskunftsanspruch nach § 242 BGB dahingehend beschränkt sein, dass nur eine zur Verschwiegenheit verpflichtete Person Einsicht in die Geschäftsunterlagen nehmen darf.[341] Neben dem Anspruch auf Vorlage der relevanten Unterlagen kann der Pflichtteilsberechtigte die Ausarbeitung eines Bewertungsgutachtens verlangen.[342] Der Pflichtteilsberechtigte hat jedoch keinen Anspruch auf Herstellung eines Gutachtens auf der Grundlage einer bestimmten Bewertungsmethode.[343] Legt der Erbe ein Wertgutachten vor, besteht der Anspruch auf Vorlage der Geschäftsunterlagen gleichwohl unverändert fort.[344]
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Der Pflichtteilsberechtigte kann seine Ansprüche auf Auskunft (gegebenenfalls eidesstattliche Versicherung nach § 260 Abs. 2 BGB), auf Vorlage der erforderlichen Unterlagen und Zahlung des Pflichtteils im Wege einer Stufenklage nach § 254 ZPO verfolgen. Da der Auskunftsberechtigte regelmäßig nicht in der Lage sein wird, die von ihm für die Pflichtteilsberechnung benötigten Unterlagen genau zu benennen, kann der Klageantrag im Rahmen einer Auskunftsklage weit gefasst sein.[345]
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Formulierungsbeispiel Stufenklage:[346]
1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über den Bestand des Nachlasses nach dem am … verstorbenen … zu erteilen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, den Wert des Unternehmens … zum Stichtag … durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen.
3. Für den Fall, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt errichtet worden sein sollte, wird der Beklagte verurteilt, an Eides Statt zu versichern, dass er den Nachlassbestand vollständig und richtig angegeben hat.
4. Nach Auskunftserteilung wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger den Pflichtteil in Höhe einer Pflichtteilsquote von ¼ des Nachlasswertes nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit dem … zu zahlen.
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Praxishinweis:
Die Erbschaftsteuer für einen Pflichtteilsanspruch entsteht erst mit dessen Geltendmachung, § 3 Abs. 1 Nr. 1 Fall 4 ErbStG. Ein nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch löst keine Erbschaftsteuer aus. Noch nicht endgültig geklärt ist die Frage, ob die Einreichung einer Stufenklage zu einer Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs und damit zum Entstehen der Erbschaftsteuer führt. Nach richtiger Ansicht ist dies der Fall.[347] Begeht der Pflichtteilsberechtigte lediglich Auskunft, sollte er klarstellen, ob er den Pflichtteilsanspruch i. S. d. § 3 Abs. 1 Fall 4 ErbStG geltend macht (um etwa die Frist des § 2332 BGB zu wahren) oder eben nicht.