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a) Compliance-Verantwortlichkeiten im Konzern

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Unter Rn. 126 ff. wurde die aus der Legalitätspflicht (kodifiziert in §§ 93 Abs. 1, 76 Abs. 1 AktG, § 43 Abs. 1 GmbHG) abgeleitete Verantwortung der Unternehmensleitung zur Etablierung einer Compliance-Organisation – unter Berücksichtigung des Risikoprofils und der Größe sowie Komplexität des Unternehmens – erläutert. Daraus abgeleitet, gilt auch innerhalb eines Konzerns mit rechtlich selbstständigen Unternehmen zunächst die Verantwortlichkeit der jeweiligen Geschäftsleitung der einzelnen Konzerngesellschaften. Bei Konzernen muss die Compliance-Organisation des Mutterunternehmens jedoch die nachgeordneten Unternehmen miteinbeziehen, da diese einen maßgeblichen Einfluss auf das Risikoprofil der Obergesellschaft haben können. Zudem ist die Verantwortlichkeit der Geschäftsleiter des Mutterunternehmens für die Konzern-Compliance explizit im DCGK geregelt. Demnach hat der Vorstand für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der unternehmensinternen Richtlinien zu sorgen und auf deren Beachtung durch die Konzernunternehmen hinzuwirken. Im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung der Compliance-Organisation des Konzerns ist jedoch analog zum alleinstehenden Unternehmen davon auszugehen, dass ein Ermessensspielraum besteht. Ein wesentlicher Bestimmungsfaktor in Bezug auf den Grad der Einbeziehung von Konzerngesellschaften in die Konzern-Compliance stellt die jeweilige wirtschaftliche Bedeutung für den Konzern und dessen Risikoprofil dar. Des Weiteren ist die gesellschaftsrechtliche Einflussmöglichkeit ein weiterer Bestimmungsfaktor für den Grad der Einbeziehung.[168]

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