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c) Compliance-Funktion als Teil des Risikomanagements

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In einer weiteren Variante wird Compliance Management organisatorisch dem Risikomanagement zugewiesen. Dies hat zur Folge, dass der zentrale Compliance-Beauftragte dem Leiter des Risikomanagements unterstellt ist und folglich an diesen zu berichten hat. Demzufolge wird die Compliance-Funktion als Teilbereich des Risikomanagements verstanden. Ein bedeutendes Argument gegen diese Variante ist, dass Gegenstand der Compliance-Überwachung der Rechtskonformität von Unternehmen – und damit Gegenstand des Compliance Managements – auch die Prüfung der Existenz eines adäquaten Risikomanagementsystems, zumindest aber eines sachgerechten Risikofrüherkennungssystems i.S.d. § 91 Abs. 2 AktG, ist. Die organisatorische Integration der Compliance-Funktion in das Risikomanagement würde jedoch dazu führen, dass die Compliance-Funktion ein Bestandteil eines von ihr zu überwachenden Bereiches wird. Dadurch würde jedoch die erforderliche Unabhängigkeit der Compliance-Funktion wesentlich beeinträchtigt.[174]

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