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1. Grundrecht auf Datenschutz
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§ 1 DSG 2000 normiert ein Grundrecht auf Datenschutz, das in umfangreichen einfachgesetzlichen Bestimmungen (§§ 4–64) ausgeführt wird. Das Grundrecht auf Datenschutz ist mit unmittelbarer Drittwirkung ausgestattet und bewirkt einen Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten. Darunter sind der Schutz des Betroffenen vor Ermittlung seiner Daten und der Schutz vor der Weitergabe der über ihn ermittelten Daten zu verstehen. Allerdings gibt es ein Recht auf Datenschutz nur dann, wenn ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht. Jene Fälle, in denen es kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse gibt, werden ausdrücklich aufgeführt.
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Voraussetzung für das Bestehen des Grundrechts ist es, dass es sich bei den Daten überhaupt um personenbezogene Daten handelt, die auf eine in ihrer Identität bestimmte (oder zumindest bestimmbare) Person zurückgeführt werden können und dass diese Daten weiter geheim gehalten werden können, was dann grundsätzlich unmöglich sein wird, wenn sie allgemein zugänglich sind. An personenbezogenen Daten besteht ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse, wobei das Grundrecht nicht absolut gilt, sondern durch bestimmte, zulässige Eingriffe beschränkt werden darf. Wichtiger Grund für eine zulässige Ausnahme vom Geheimhaltungsschutz ist zunächst die Zustimmung des Betroffenen zur Verwendung seiner Daten, womit anerkannt wird, dass in erster Linie der Betroffene selbst über das Schicksal der ihn betreffenden Daten zu entscheiden hat. Weitere Gründe für zulässige Eingriffe können sich aus den besonderen Interessen des Betroffenen selbst (lebenswichtiges Interesse des Betroffenen) oder aus den überwiegenden Interessen Anderer ergeben.
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Die Verpflichtung zur Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten besteht unabhängig von der Form ihrer Verarbeitung, betrifft also z.B. auch „manuelle“ Daten (Notizen auf einem Zettel, Aktenteile und dergleichen) im herkömmlichen Sinn.
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Das Grundrecht steht jedermann zu, wobei Betroffener sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person oder Personengemeinschaft sein kann. Als höchstpersönliches Recht steht dieses Grundrecht nur lebenden Personen zu.