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4. Exkurs: Videoüberwachung
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Mit der DSG Novelle 2010[5] wurde im Gesetz mit den §§ 50a ff. ein eigener Abschn. 9a zur Videoüberwachung aufgenommen. Eine entsprechende Regelung war insofern erforderlich, als der Einsatz von Videoüberwachungsanlagen in Betriebsräumlichkeiten sehr häufig stattfindet. Immer wenn bei einer Videoüberwachung Personen zu erkennen sind, handelt es sich dabei um personenbezogene Daten i.S.d. DSG 2000, womit ein Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung vorliegt.[6]
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Geregelt werden im DSG 2000 nunmehr die Voraussetzungen für den zulässigen Einsatz der Videoüberwachung. Demnach muss der Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den rechtlichen Befugnissen des Auftraggebers gedeckt sein (§ 7 Abs. 1 DSG), die Grundrechtseinschränkung verhältnismäßig sein (§ 7 Abs. 2 und 3 DSG), die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen gewahrt werden (§ 7 Abs. 1 i.V.m. 8 und 9 DSG) und die allgemeinen Datenschutzgrundsätze eingehalten werden (§ 7 Abs. 3 i.V.m. § 6 DSG). Der Auftraggeber hat die Videoüberwachung bei der Datenschutzbehörde vorab nach §§ 17 ff. DSG zu melden. Wurde die Videoüberwachung nicht im Vorhinein von der Datenschutzbehörde genehmigt, droht der Geschäftsleitung eine Verwaltungsstrafe aufgrund der Verletzung des Datenschutzrechts.