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6. Whistleblower-Hotlines

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Eine Whistleblower-Hotline ermöglicht einem Mitarbeiter in einem Unternehmen über eine Telefon- oder webbasierte Hotline Missstände und Malversationen im Unternehmen unmittelbar der Geschäftsleitung bekannt zu geben. Da diese Meldungen im Normalfall personenbezogene Daten betreffen, ist die Zulässigkeit der Ermittlung, Sammlung und Verarbeitung von Whistleblower-Daten nach dem DSG 2000 zu beurteilen. Whistleblower-Hotlines sind daher genehmigungspflichtig. Bisher hat die Datenschutzbehörde einige Whistleblowing-Systeme genehmigt. In einer ersten wichtigen (Einzelfall-)Entscheidung[7] hat die Datenschutzbehörde auf Antrag eines Unternehmens folgende Auflagen für unternehmensinterne Whistleblowing Verfahren festgelegt:

a) Das Unternehmen lässt anonyme Meldungen zwar zu, fördert sie aber nicht, sondern sichert vielmehr den Meldern volle Vertraulichkeit hinsichtlich ihrer Identität zu, wenn sie diese angeben.
b) Die mit der Bearbeitung von Meldungen betrauten Stellen sind von den anderen Konzernstellen strikt getrennt und haben nur Personen als Mitarbeiter, die besonders geschult und ausdrücklich für die Vertraulichkeit der gemeldeten Daten verantwortlich sind.
c) Die Beschuldigten haben grundsätzlich Zugang zu Anschuldigungen.
d) Die Identität des Meldenden wird nur dann offengelegt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Anschuldigung bewusst falsch erhoben wurde.
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